17.1.2023 (€) – Der Abschluss einer sogenannten Befreiungsversicherung begründet ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Lebensversicherungs-Vertrages. Dem Versicherten steht daher insbesondere nach einer längeren Vertragsdauer kein Anspruch auf eine Rückabwicklung des Vertrages zu. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2022 hervor (7 U 86/20).
Der Kläger hatte bei dem beklagen Versicherer Anfang Dezember 1998 einen Lebensversicherungs-Vertrag einschließlich einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Der Vertrag diente unter anderem ausdrücklich der seinerzeit möglichen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht.
Mehr als 20 Jahre später Rückabwicklung gefordert
In der Folgezeit zahlte der Mann Beiträge von insgesamt rund 35.000 Euro. Auch sonst erfüllte er den Vertrag mit Leben, indem er zum Beispiel im Jahr 2007 die Zahlungsweise umstellen ließ und zwei Jahre später der planmäßigen Erhöhung der Beiträge und Leistungen widersprach. Im Jahr 2017 beantragte er schließlich eine Beitragsfreistellung.
Zwei Jahre später verlangte der Versicherungsnehmer die Rückabwicklung des Vertrages. Das begründete er damit, dass die Widerspruchsbelehrung bei Vertragsabschluss unwirksam gewesen sei. Denn sie sei drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben gewesen. Daher könne er sein Widerspruchsrecht auch noch nach mehr als 20 Jahren ausüben.
Verweis auf früheres vertragliches Verhalten
Dem wollte das schließlich mit dem Fall befasste Frankfurter Oberlandesgericht auch nicht widersprechen. Es hielt die Forderung des Klägers gleichwohl für unbegründet.
Nach Überzeugung der Richter kann sich der Versicherte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht auf die nicht ordnungsgemäße Belehrung berufen. Sein Wunsch auf Rückabwicklung des Vertrages sei nämlich unter anderem deswegen unzulässig, weil sein früheres vertragliches Verhalten einen nachträglichen Widerspruch nicht habe erwarten lassen.
Dazu heißt es in der Urteilsbegründung: „Der Vertrag wurde über einen langen Zeitraum von mehr als 20 Jahren durchgeführt.
Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung eines Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Zweck für die Einräumung des Rechts, sich im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Abschluss vom Vertrag lösen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr in den Hintergrund tritt“.
Schutzwürdiges Interesse des Versicherers
Entscheidend sei jedoch, dass der Kläger die Versicherung genutzt habe, um seiner gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht zu entgehen. Durch den Abschluss einer solchen Befreiungsversicherung habe der Mann in besonderem Maße zum Ausdruck gebracht, dass ihm am dauerhaften Bestand des Vertrages auch aus Gründen gelegen war, die über den Vertragsinhalt selbst hinausgingen.
Angesichts des Vertragszwecks habe der Versicherer daher davon ausgehen dürfen, dass kein Widerruf des Vertrages erfolgen werde.
Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.




