25.8.2026 – Wer deutlich zu schnell fährt, kann auch dann für die Entstehung eines Unfalls überwiegend verantwortlich sein, wenn ihm ein anderer Fahrer die Vorfahrt nimmt. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankenthal.
Ein Autofahrer war auf einer vorfahrtberechtigten Landstraße in Richtung Ludwigshafen unterwegs. An der Einmündung einer untergeordneten Straße kollidierte er mit einem Pkw, dessen Fahrer auf die Landstraße einbiegen wollte. Der Autofahrer verlangte anschließend 19.500 Euro Schadensersatz. Er warf dem anderen Fahrer vor, ihm die Vorfahrt genommen zu haben.
Der Unfallgegner schilderte den Hergang jedoch anders. Sein Fahrzeug habe an der Haltelinie gestanden, als der herannahende Autofahrer plötzlich und ohne erkennbaren Grund einen Schlenker gemacht habe und deshalb mit seinem Pkw kollidiert sei. Der Fahrer auf der vorfahrtberechtigten Straße klagte daraufhin auf Schadensersatz.
Vorfahrtberechtigter muss Schaden größtenteils selbst tragen
Das Landgericht Frankenthal in der Pfalz (LG) kam mit Urteil vom 14. August 2026 (4 O 221/23) zu dem Ergebnis, dass der Vorfahrtberechtigte überwiegend selbst für den Unfall haftet. Von seinem geltend gemachten Schaden muss er 80 Prozent selbst tragen. Die Urteilsbegründung ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich. Das Gericht informiert darüber in einer Pressemitteilung.
Die zuständige Kammer ließ den Unfallhergang von einem Sachverständigen rekonstruieren und wertete zudem die Daten aus, die auf der Blackbox des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs gespeichert waren. Dabei konnte der behauptete Schlenker anhand der Lenkradbewegungen technisch ausgeschlossen werden.
Die Auswertung ergab jedoch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs. Dieses war unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit bis zu 131 Kilometern pro Stunde unterwegs, obwohl auf dem Abschnitt der Landstraße lediglich 70 km/h erlaubt waren.
Geschwindigkeitsverstoß überwog Fehler beim Abbiegen
Bei der nach § 17 Absatz 1 StVG und § 17 Absatz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge habe der Geschwindigkeitsverstoß des Vorfahrtberechtigten damit deutlich überwogen, so erklärte das Landgericht.
Zwar habe auch der Fahrer des einbiegenden Fahrzeugs einen Vorfahrtverstoß begangen. Er hätte den sich nähernden Pkw erkennen und seinen Abbiegevorgang abbrechen müssen. Dieser Verursachungsbeitrag trete hinter der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch deutlich zurück. Mit einer solchen groben Verkehrswidrigkeit habe der abbiegende Fahrer nicht rechnen müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ist möglich.




