Unzureichend ermittelt – muss die Fahrzeughalterin dennoch ein Fahrtenbuch führen?

6.6.2023 (€) – Eine Fahrtenbuchauflage kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter nach einem Verkehrsverstoß trotz zumutbarer Ermittlungen nicht zu finden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 31. Mai 2023 (8 A 2361/22) entschieden.

Das Auto der Fahrzeughalterin war am ersten Weihnachtsfeiertag des Jahres 2021 dabei geblitzt worden, als mit ihm innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 Kilometer pro Stunde überschritten wurde.

Eine derartige Ordnungswidrigkeit wird in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 180 Euro, einem Punkt im Fahreignungsregister sowie im Wiederholungsfall mit einem einmonatigen Fahrverbot geahndet.

Mann statt Frau auf Blitzer-Bild

Auf dem Radarfoto war als Fahrer ein junger Mann gut zu erkennen. Die schriftlich als Zeugin vernommene Halterin berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungs-Recht. Nachdem sie vom Außendienst der Straßenverkehrsbehörde nicht an ihrem Wohnort angetroffen wurde, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.

Stattdessen wurde die Frau dazu verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Dagegen setzte sie sich gerichtlich zur Wehr.

Fahrtenbuch-Auflage für die Fahrzeughalterin

Die Betroffene gab zu, dass ihr Sohn der Fahrer gewesen sei. Das zu ermitteln wäre der Behörde problemlos möglich gewesen. Dazu hätten das Blitzer-Foto und ein Auskunftsersuchen bei der Meldebehörde für das Personalausweisfoto ihres Sohnes gereicht. Da das ganz offenkundig versäumt worden sei, sei die Fahrtenbuchauflage unrechtmäßig.

Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen an. Es gab der Berufung der Frau gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln statt.

Gericht sieht nachlässige Untersuchungen bei der Behörde

In Fällen, in denen ein Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß nicht unmittelbar ermittelt werden kann, komme eine Fahrtenbuchauflage nur dann in Betracht, wenn es trotz zumutbarer Maßnahmen nicht möglich war, ihn zu identifizieren. In diesem Fall habe die Behörde aber nicht im hinreichenden Maße Ermittlungen angestellt.

Der Bußgeldbehörde habe ein Tatfoto vorgelegen. Dass sich die Frau auf ihr Zeugnisverweigerungs-Recht berufen habe, legte den Schluss nahe, dass der Täter aus ihrem Familienkreis stammte. Eine daher naheliegende Aufklärung über die Meldebehörde sei ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen.

Ein solches Vorgehen hätte nach Ansicht der Richter zum Sohn geführt, so dass auf dieser Basis hätte weiter ermittelt werden können. Das Berufungsgericht ließ kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zu.

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