20.5.2020 (€) – Der Verkäufer eines Hauses muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber informieren, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht. Das gilt auch dann, wenn die Beendigung des Versicherungsvertrages erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrages erfolgte. So der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 20. März 2020 (V ZR 61/19).
Der Kläger hatte von dem Beklagten ein Gebäude erworben. Die für das Haus bestehende Wohngebäudeversicherung wurde von dem Versicherer noch vor der Übergabe der Immobilie und der Änderung des Grundbucheintrags gekündigt. Darüber informierte der Verkäufer den Erwerber nicht.
Sturmschaden an unversichertem Gebäude
Etwas mehr als zwei Monate später wurde das Dach des Gebäudes durch einen schweren Sturm beschädigt. Erst dadurch wurde dem neuen Besitzer klar, dass kein Versicherungsschutz bestand.
Daraufhin verlangte er von dem Verkäufer, ihm den Schaden von mehr als 38.000 Euro zu ersetzen. Denn dieser hätte ihn darüber informieren müssen, dass der Vertrag gekündigt worden war. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass das Haus weiterhin versichert ist.
Denn schließlich habe der Versicherungsschutz bei Abschluss des Kaufvertrages noch bestanden. Auch wenn eine Wohngebäude-Versicherung keine Pflichtversicherung sei, könne ein Käufer angesichts der Tatsache, dass 99 Prozent aller Gebäude versichert seien, eine entsprechende Mitteilung durch den Verkäufer erwarten.
Dem schlossen sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Hagen, noch das in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht an. Auch der in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof hielt die Klage für unbegründet.
Keine vertragliche Verpflichtung zur Versicherung der Kaufsache
Nach Ansicht der Richter war der Verkäufer nicht dazu verpflichtet, das Gebäude nach der Kündigung des Versicherungsvertrages im Interesse des neuen Besitzers erneut zu versichern beziehungsweise die Kündigung zu verhindern.
Denn ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bestehe einem Käufer gegenüber grundsätzlich keine vertragliche Verpflichtung zur Versicherung der Kaufsache.
Es habe folglich allein dem Kläger oblegen, nach der Übergabe des Hauses für Versicherungsschutz zu sorgen. Denn er habe berechtigterweise nicht erwarten dürfen, dass dieses über diesen Zeitpunkt hinaus versichert war.
Interesse am Fortbestehen einer Gebäudeversicherung
Zwar könne der Käufer eines Gebäudes ein Interesse an dem Bestehen beziehungsweise am Fortbestehen einer Gebäudeversicherung haben, da sie schon ab dem Gefahrübergang Versicherungsschutz gewähre.
„Möchte er aber eine von dem Verkäufer abgeschlossene Versicherung nutzen, muss er sich bei diesem erkundigen, ob die Versicherung (noch) besteht. Fragt der Käufer nicht nach, kann der Verkäufer davon ausgehen, dass sich der Käufer selbst um den erforderlichen Versicherungsschutz kümmert“, so der Bundesgerichtshof.
Nach Ansicht der Richter wäre der Fall nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich erklärt hätte, dass eine Gebäudeversicherung besteht.
Nur dann wäre er im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten dazu verpflichtet gewesen, den Mann über das Auflösen des Versicherungs-Verhältnisses unverzüglich zu unterrichten. Diese Voraussetzungen würden auf den entschiedenen Fall jedoch nicht zutreffen.




