Überholen oder Vorbeifahren? Wann ein Mittelstreifen überfahren werden darf

29.9.2026 – Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf einer einspurigen Fahrbahn an einem anderen Auto vorbei, das am rechten Straßenrand kurz vorher angehalten hat, darf es dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch die durchgezogene Mittellinie überfahren. Das zeigt ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken zu einem Rechtsstreit, bei dem der genaue Unfallverlauf nicht geklärt werden konnte.

Der Fahrer eines VW Golf fuhr im Mai 2023 hinter einem Mercedes-Benz auf einer Landstraße. Der Mercedesfahrer fuhr an den rechten Fahrbahnrand und hielt dort an.

Der Golffahrer versuchte daraufhin, an dem haltenden Auto vorbeizufahren. Weil die Straße nur auf einer Fahrbahn in jeder Richtung befahrbar war, musste er dabei zumindest teilweise die durchgezogene Mittellinie in der Fahrbahnmitte überfahren. Anschließend kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Unterschiedliche Versionen des Unfallgeschehens

Strittig war, wie es zu dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gekommen war. Nach Darstellung des dahinterfahrenden Autofahrers hatte der Mercedes zunächst abgebremst und am rechten Fahrbahnrand angehalten. Dann aber habe er plötzlich wenden wollen und sei wieder ausgeschert, so dass es zur Kollision gekommen sei.

Dem entgegen gab der Fahrer des haltenden Mercedes an, der Fahrer des VW Golf habe ihn trotz durchgezogener Mittellinie überholen wollen und sei dazu auf die Gegenfahrbahn ausgeschert. Weil ihm dort jedoch ein Fahrzeug entgegengekommen sei, habe der Golffahrer seinen Überholvorgang abbrechen und wieder auf die eigene Fahrbahn einscheren wollen. Dabei sei es zum Zusammenstoß gekommen.

Der Golffahrer verlangte vom Mercedesfahrer und dessen Haftpflichtversicherer Schadensersatz. Insgesamt ging es um rund 7.920 Euro, darunter 6.206 Euro für die Reparatur des Fahrzeugs, 400 Euro für die Wertminderung, 1.288 Euro Sachverständigenkosten und 26 Euro Unfallkostenpauschale.

Landgericht weist die Klage zunächst ab

Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage zunächst mit Urteil vom 25. November 2025 (5 O 229/23) abgewiesen. Dabei hob die Vorsitzende Richterin darauf ab, dass sich das Unfallgeschehen nicht mehr aufklären lasse.

So sei nicht abschließend zu beurteilen, ob der Zusammenstoß durch eine Lenkhandlung des Beklagtenfahrzeugs oder einen Einschervorgang des klägerischen Fahrzeugs verursacht worden sei. Ein Verschulden lasse sich jedoch lediglich beim Golffahrer feststellen, da er die durchgezogene Mittellinie überfahren habe.

Oberlandesgericht sieht auch kein Verschulden beim Golffahrer

Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) kam mit Urteil vom 3. Juli 2026 (3 U 51/25) zu einer anderen Einschätzung und gab der Berufung des Golffahrers weitgehend statt.

Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge hob der zuständige Senat hervor, dass auch dem Golffahrer kein unfallursächlicher Verkehrsverstoß nachgewiesen werden könne. Insbesondere habe er weder gegen die Regeln für einen Fahrstreifenwechsel noch gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage verstoßen.

Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssten demnach nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein.

Vorbeifahren an haltendem Fahrzeug ist erlaubt

Anders als die Vorinstanz meinte, lag nach Ansicht des Senats kein Verstoß gegen die Pflichten beim Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5 StVO vor. Dafür hätte der VW zwischen mehreren Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr wechseln müssen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da die Straße in jeder Richtung nur einen Fahrstreifen aufgewiesen habe.

Auch ein Überholverstoß nach § 5 Absatz 3 StVO liege nicht vor. Denn ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug am rechten Straßenrand anhalte, ohne dass es die Verkehrslage erfordere, werde nicht überholt. Vielmehr sei der Golffahrer an einem haltenden Fahrzeug im Sinne des § 6 StVO vorbeigefahren.

Demnach dürfe eine durchgezogene Mittellinie beim Vorbeifahren überfahren werden, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei und die Engstelle andernfalls nicht passiert werden könne.

Zugunsten des Klägers sei dabei zu unterstellen, dass er die Mittellinie zumindest teilweise habe überfahren müssen, um den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Mercedes einzuhalten. Eine Gefährdung des Gegenverkehrs sei nicht nachgewiesen.

Hälftige Haftungsteilung

Bei der Abwägung der Verursachungsanteile kam der Senat deshalb zu einer hälftigen Haftungsverteilung. Die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge seien gleichhoch zu gewichten. Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß sei keinem der Unfallbeteiligten mit der notwendigen Gewissheit nachzuweisen.

Vom geltend gemachten Schadensersatz sprach das OLG dem Golffahrer daher 50 Prozent und damit rund 3.941 Euro zu.

Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Schlagwörter zu diesem Artikel
Weitere Artikel der Ausgabe vom 29.9.2026
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren