12.10.2026 – Eine Wasserrutsche im Freibad darf nicht so konzipiert sein, dass eine vorhersehbare Fehlbenutzung zu einem lebensbedrohlichen Risiko führt. Das zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg nach einem schweren Rutschenunfall, das inzwischen vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde.
Ein 37-jähriger und 1,95 Meter großer Mann, der 110 Kilo wog, besuchte mit seiner Familie ein Freizeitbad, das über eine vierbahnige Wasserrutsche verfügte. Nach mehrmaligem Rutschen entschied er sich, die Rutsche mit dem Kopf voran in Bauchlage zu benutzen, obwohl ein Schild diese Rutschhaltung ausdrücklich untersagte.
Im Auffangbecken prallte er mit dem Kopf gegen die Beckenwand und erlitt eine dauerhafte Querschnittslähmung.
Ein daraufhin eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer des Schwimmbadbetreibers wurde von der Staatsanwaltschaft Oldenburg eingestellt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall auf dem Fehlverhalten des Mannes beruhe und den Badbetreiber kein Verschulden treffe.
Mann verlangte Schadensersatz wegen baulicher Mängel
Der Mann verklagte daraufhin den Hersteller der Wasserrutsche und dessen Geschäftsführer. Außerdem richtete sich die Klage gegen das mit der Erst- und den Folgeinspektionen der Rutsche betraute Unternehmen und einen dafür verantwortlichen Mitarbeiter sowie gegen den Betreiber des Freizeitbads und dessen Geschäftsführer.
Der Kläger verlangte mindestens 281.250 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz weiterer Schäden. Dazu gehörten unter anderem ein Haushaltsführungsschaden von 9.600 Euro, Verdienstausfall von rund 4.200 Euro und schadensbedingte Aufwendungen von rund 59.500 Euro. Außerdem wollte er die Haftung der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden feststellen lassen.
Der Kläger argumentierte, die Wasserrutsche habe gegen die einschlägige DIN 1069-1:2010 verstoßen und wegen ihrer erheblichen Gefährlichkeit überhaupt nicht betrieben werden dürfen. Insbesondere sei das Wasserbecken am Ende der Rutsche zu kurz gewesen. Nach der DIN hätte zwischen dem Rutschenende und der Beckenwand ein Abstand von zehn Metern liegen müssen.
Ihm selbst sei lediglich ein Mitverschulden von 25 Prozent anzulasten, so argumentierte der Geschädigte, da er die Anlage entgegen der Anweisung auf den Piktogrammen benutzt habe.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Oldenburg wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem Urteil vom 19. März 2024 (3 O 1881/21) ab. Die Wasserrutsche entspreche den einschlägigen DIN-Normen. Der Schlussteil sei als Auffangeinrichtung einzustufen, so dass der vom Kläger angeführte Mindestabstand nicht maßgeblich sei.
Bei vorschriftsmäßiger Nutzung mit den Füßen voran werde der Rutschende ausreichend abgebremst. Dass der Kläger die Rutsche in Bauchlage, mit dem Kopf voran und mit aufgerichtetem Oberkörper benutzt habe, sei nach Ansicht des Landgerichts nicht vorhersehbar gewesen. Auch eine Verletzung der Aufsichtspflichten des Badbetreibers habe sich nicht feststellen lassen.
OLG Oldenburg: Es greift die Produkthaftung
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) kam mit Urteil vom 26. März 2025 (14 U 49/24) dagegen zu einem anderen Ergebnis. Es sah sowohl bei der Herstellerin der Wasserrutsche als auch bei der Betreiberin des Schwimmbads eine Verantwortlichkeit für den Unfall.
Gegenüber der Herstellerin leitete das Oberlandesgericht die Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB nach den Grundsätzen der deliktsrechtlichen Produkthaftung sowie aus dem Produkthaftungsgesetz her.
Die Haftung beruhe darauf, dass der Hersteller mit dem Inverkehrbringen eines Produkts eine Gefahrenquelle eröffne und deshalb dafür sorgen müsse, dass das Produkt den erforderlichen Sicherheitsstandard einhalte.
Das OLG stellte zunächst klar, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht verlange, jede nur denkbare Gefahr auszuschließen. Erforderlich seien vielmehr diejenigen Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und zumutbar halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren.
Bestimmungswidrige Nutzung erwartbar
Bei Sport- und Spielanlagen müsse der Hersteller beziehungsweise Betreiber allerdings regelmäßig vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung hinausgingen und für den Nutzer nicht vorhersehbar oder ohne Weiteres erkennbar seien. Welcher Sicherheitsgrad erforderlich sei, richte sich dabei unter anderem nach der Art der Anlage und dem Kreis der zugelassenen Benutzer.
Dabei könne auch eine bestimmungswidrige Nutzung zum typischerweise zu erwartenden Verhalten gehören, wenn diese für den Hersteller im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht ganz fernliegend sei. Der Hersteller müsse sein Produkt daher nicht nur auf die bestimmungsgemäße Nutzung ausrichten. Vielmehr müsse es auch bei einem vorhersehbaren Fehlgebrauch sicher sein.
Mögliche Folgen: schwerste Verletzungen bis zum Tod
Dass eine Körperhaltung wie die des Klägers oder eine ähnliche vorhersehbar war, sah das OLG bereits durch die Erkenntnisse bei der Prüfung vor Inbetriebnahme der konkreten Rutsche bestätigt.
Bei der Erstprüfung im Jahr 2016 hatte der Inspekteur ausdrücklich davor gewarnt, dass Nutzer, die auf dem Bauch voranrutschen, mit dem Kopf gegen die Beckenwand stoßen könnten. Auch die Betreiberin hatte in ihren Risikoanalysen aus den Jahren 2016 bis 2019 für die Rutsche das Risiko eines Anstoßes an der Beckenwand aufgeführt.
Die möglichen Folgen einer solchen Rutschhaltung seien irreversible Schäden bis hin zum Tod, so die Einschätzung in den Risikoanalysen.
Damit war die Gefahr nach Auffassung des Senats nicht nur theoretischer Natur. Ein Kopfanstoß an der Beckenwand setze wegen des Abstands ein Gleiten voraus. Wäre dieses völlig atypisch und besonders leichtfertig gewesen, hätte es nach Ansicht des OLG weder der Warnung des Inspektors noch des Verbots der Rutschhaltung bedurft.

- Videoaufnahme der beanstandeten Rutsche (Bild: OLG Oldenburg)
Mit tödlichem Risiko müssen Badegäste nicht rechnen
Zudem bestätigte die Videoauswertung, dass keineswegs nur der Kläger die Rutsche mit dem Kopf voran benutzt hatte. Schon wenige Minuten später sei ein weiterer Badegast bäuchlings und mit dem Kopf voran aus der Rutsche gekommen. Schwimmbadbetreiber müssten sich darauf einstellen, dass derartige Vorgaben zur Rutschhaltung missachtet würden.
Angesichts der möglichen schweren Folgen sei es auch nicht ausreichend gewesen, dass der Freibadbetreiber ausschließlich mit Verbotsschildern, Piktogrammen und Videoüberwachung auf die Gefahr reagiert habe. Die Rutsche hätte mit dem bestehenden Abstand zur Beckenwand so nicht weiterbetrieben werden dürfen.
Zugunsten des Klägers berücksichtigte das OLG deshalb, dass er die konkrete Lebensgefahr seines Fehlverhaltens nicht habe vorhersehen können.
Nutzer einer öffentlich zugänglichen Wasserrutsche dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anlage so konzipiert sei, dass ein Aufprall auf die gegenüberliegende Beckenwand auch bei einer verbotswidrigen Nutzung in Bauchlage ausgeschlossen werde.
BGH bestätigt Haftungsteilung
Anhand dieser Feststellungen sprach das OLG dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Dabei rechnete es ihm gegenüber der Herstellerin ein Mitverschulden von 50 Prozent und gegenüber der Schwimmbadbetreiberin von 40 Prozent an, weil er die Rutsche bestimmungswidrig genutzt habe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15. September 2026 (VI ZR 104/25) die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundsatz bestätigt, wie das OLG Oldenburg der Presse mitteilt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Herstellers und der Schwimmbadbetreiberin wurde demnach zurückgewiesen.
Über den konkreten Schadensersatzanspruch des Mannes muss nun wieder das Landgericht entscheiden.




