Totalschaden: Wenn der geliehene Bagger in der Ostsee untergeht

27.5.2026 – Wird auf einer Baustelle ein gemietetes Baufahrzeug beschädigt, muss die ausführende Firma den Schaden auch dann ersetzen, wenn die Vermieterin das Bedienpersonal stellt und kein Werkvertrag über einen bestimmten Arbeitserfolg vereinbart ist. Entscheidend ist nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das Weisungsrecht auf der Baustelle.

Eine Firma hatte im Auftrag eines Landesbetriebs Bauarbeiten zum Küstenschutz an der Ostseeküste durchgeführt. Hierfür mietete es von einem anderen Unternehmen für Erd- und Pflasterarbeiten einen kettenbetriebenen Spezialbagger mitsamt einer 3D-Steuerung an. Letztere ist ein Assistenzsystem, das dem Fahrer unter anderem anzeigt, wo sich der Bagger befindet und welche Geländedaten vorliegen.

Bagger versank im Meer und erlitt Totalschaden

Auch der Baggerführer wurde von dem vermietenden Unternehmen gestellt. Bei Bauarbeiten am 9. Juni 2021 rutschte der Bagger jedoch in eine tiefe Auskofferung und versank im Meer. Sowohl die Maschine als auch die Steuertechnik erlitten Totalschaden.

Daraufhin verklagte die Eigentümerin des Baggers das ausführende Bauunternehmen auf Schadenersatz in Höhe von knapp 178.000 Euro. Zur Begründung führte sie an, die Baustelle sei unzureichend gesichert gewesen. Insbesondere hätte die Firma die gefährliche Abbruchkante markieren müssen.

Ausführende Firma warf Baggerfahrer Fahrfehler und riskantes Verhalten vor

Vor Gericht verteidigte sich die ausführende Firma damit, dass man bei dem vermietenden Unternehmen eigens einen erfahrenen Baggerfahrer angefordert habe. Dieser habe den Unfall selbst verursacht, so dass man nicht für den entstandenen Schaden zahlen müsse.

Der Fahrer habe gewusst, wie man sich in dem schwierigen Gelände bewegt. Als er angewiesen worden sei, auf die andere Seite zu wechseln, habe er jedoch nicht den sicheren Fahrweg genutzt, sondern sei durch einen riskanteren Bereich gefahren. Dies habe letztlich zum Versinken des Baggers geführt.

Zudem habe man die verleihende Firma per Vertrag verpflichtet, dass die Arbeiten erfolgreich auszuführen seien. Der Mietvertrag sei folglich nicht erfüllt worden.

Ausführende Firma muss für den Schaden aufkommen

Doch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschied mit Urteil vom 3. Februar 2026 (3 U 12/25), dass die ausführende Firma den Bagger und die Steuerungstechnik ersetzen muss. Damit bestätigte es das Urteil der Vorinstanz.

Der Vertrag der Parteien sei als „Miet- und Dienstverschaffungsvertrag“ einzuordnen, führte der zuständige Senat aus. Die Leistungspflicht habe darin bestanden, dass der Kettenbagger samt Technik und Bedienpersonal der Beklagten gegen Entgelt für Bauarbeiten zur Verfügung gestellt wurde. Die Rückgabepflicht habe die Firma verletzt.

Explizit habe es sich jedoch nicht um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB gehandelt, der die leistende Firma dazu verpflichtet hätte, einen bestimmten Arbeitserfolg herbeizuführen. Folglich könne sich die verklagte Firma auch nicht darauf berufen, dass die Aufgabe nicht in ihrem Sinne ausgeführt wurde.

Gefahrenstelle hätte von Baufirma markiert werden müssen

Ebenso wenig verfing vor Gericht das Argument der ausführenden Firma, die Gefahrenstelle habe nicht zusätzlich gekennzeichnet werden müssen, da der Bagger mit Ortungstechnik ausgestattet gewesen sei. Ein von der Vorinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass sich derartige Tiefstellen mit einer 3D-Steuerung nicht zuverlässig erkennen lassen.

Die Beklagte habe damit ihre Nebenpflicht zur Sicherung der Baustelle verletzt, indem sie keine sichtbaren Markierungen an den Grenzen des Arbeitsbereichs angebracht habe.

Auch der Versuch, die Verantwortung dem Baggerfahrer zuzuweisen, scheiterte. Die Behauptung, er habe die Beschaffenheit des Untergrunds erkennen können, habe sich in der Beweisaufnahme als unzutreffend erwiesen, so das OLG. Vielmehr sei er in den Gefahrenbereich geraten, weil die Abbruchkante aufgrund fehlender Markierungen nicht erkennbar gewesen sei.

Weisungsrecht gegenüber Baggerfahrer lag bei der ausführenden Firma

Doch selbst wenn dem Baggerfahrer ein Fehler unterlaufen sein sollte, führe dies nicht dazu, dass die ausführende Firma von ihrer Haftung entlastet werde, erklärte der Senat weiter.

Denn der Fahrer sei im Rahmen der Vertragsdurchführung in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen und habe insoweit als deren Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB gehandelt. Sein Verhalten werde der beklagten Firma daher zugerechnet.

Entscheidend sei das Weisungsrecht, führte das OLG weiter aus. Maßgeblich sei, wer die Arbeiten auf der Baustelle tatsächlich steuere. Werden Gerät und Personal nach Weisung der Baufirma eingesetzt, die den Bagger samt Fahrer gemietet hat, liege regelmäßig ein sogenannter Dienstverschaffungsvertrag vor.

Vertrag zwischen Firmen schrieb keinen Arbeitserfolg vor

Dass das Weisungsrecht bei der verklagten Firma gelegen habe, habe sich auch aus den Details des schriftlichen Vertrags ergeben. Im konkreten Fall war lediglich die Überlassung von Bagger und Bedienpersonal vertraglich vereinbart worden, so stellte das Gericht fest.

Aber weder Art noch Umfang der auszuführenden Arbeiten seien vertraglich näher festgelegt gewesen. Auch eine erfolgsabhängige Vergütung sei nicht vereinbart worden. Dies spreche gegen einen Werkvertrag, bei dem ein beauftragter Unternehmer für das Ergebnis der Arbeiten einstehen müsste.

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