Stechuhr für alle

15.5.2019 (€) – Die Regierungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen die Arbeitgeber ihres Landes dazu verpflichten, ein System einzurichten, mit welchem die tägliche Arbeitszeit jedes einzelnen Beschäftigten komplett erfasst werden kann. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 entschieden (C-55/18).

Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft, die den dortigen Ableger der Deutschen Bank dazu verpflichten lassen wollte, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten.

Hohe Dunkelziffer

Dazu hielt sich das Geldinstitut jedoch nicht verpflichtet. Zur Begründung berief es sich auf die Rechtsprechung des obersten spanischen Gerichts. Danach bestehe lediglich eine Verpflichtung zur Dokumentation von Überstunden. Die müsse zum jeweiligen Monatsende den Beschäftigten und deren Vertretern übermittelt werden.

Der Europäische Gerichtshof sowie das spanische Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherheit hielten dieses System zur Feststellung, ob Überstunden geleistet wurden, für unzureichend. Denn dazu sei zwingend eine Erfassung der Zahl der gewöhnlich geleisteten Arbeitsstunden erforderlich. Wie löchrig das System sei, sehe man daran, dass nach den Informationen des EuGH fast 54 Prozent der in Spanien geleisteten Überstunden nicht erfasst würden.

Die Richter hielten die Klage der Gewerkschaft daher für begründet. Innerhalb der Europäischen Union bestehe nämlich ein Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.

Eine Frage der verlässlichen Erfassung

Die Mitgliedsstaaten müssten daher dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen. Dafür bedürfe es einer verlässlichen Erfassung der Arbeitszeiten eines jeden einzelnen Beschäftigten. Denn anders sei es schwierig bis praktisch unmöglich, dass die Betroffenen ihre Rechte, zum Beispiel auf den Ausgleich von Überstunden, durchsetzen könnten.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs obliegt es allerdings den Mitgliedsstaaten, „die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.“

Auswirkungen auch auf deutschen Arbeitsalltag

Gefragt sind nun die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie müssen für eine Umsetzung des Urteils in nationales Recht sorgen. Bis neue gesetzliche Vorgaben existieren, ist es Sache der nationalen Gerichte, über die Einhaltung einer EU-konformen Auslegung der jeweiligen Bestimmungen zur Erfassung der Arbeitszeiten zu wachen.

Das deutsche Arbeitszeitgesetz schreibt in § 16 Absatz 2 bislang lediglich vor, dass Überstunden, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen, aufzuzeichnen sind. Nach Meinung von Experten könnte sich das Urteil daher auch in erheblichem Maße auf den deutschen Arbeitsalltag auswirken.

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