11.3.2026 – In knapp einem Drittel aller Haushalte ist bisher noch kein Rauchmelder installiert, so das Ergebnis einer Studie im Auftrag der Axa. Mittlerweile ist ein solcher Schutz flächendeckend in den Landesbauordnungen vorgeschrieben. Beim Verbreitungsgrad zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern: In Hamburg sind demnach nur 58 Prozent der Haushalte mit einem Rauchmelder ausgestattet.
Die Installation von Rauchmeldern ist mittlerweile bundesweit Pflicht. Die Regelung ergibt sich jedoch nicht aus Bundesrecht, sondern aus den Landesbauordnungen, sodass es vereinzelt regionale Unterschiede in der Ausgestaltung geben kann. In der Regel müssen Rauchmelder mindestens in folgenden Räumen installiert sein:

Doch laut dem Axa-Präventionsreport 2026, für den die Yougov Deutschland GmbH im Auftrag der Axa Konzern AG 2.005 Personen ab 18 Jahren – darunter 991 Immobilieneigentümer – repräsentativ befragt hat, gehören Rauchmelder noch immer nicht überall zum Standard. Nur 69 Prozent der Befragten geben an, dass in ihrem Haushalt Rauch- oder Gasmelder installiert sind.
Auffällig ist zudem, dass Mieter häufiger als Eigentümer angeben, Warngeräte in ihrem Haushalt installiert zu haben. Während unter Befragten ohne Wohneigentum 76 Prozent entsprechende Schutzmaßnahmen nennen, liegt der Anteil bei Eigentümern in selbst bewohnten Immobilien nur bei 64 Prozent.
Auf Gründe für diese Differenz geht die Studie nicht ein. Sie lässt jedoch vermuten, dass Eigentümer seltener präventiv vorsorgen, wenn sie nur für sich selbst verantwortlich sind und nicht zusätzlich für die Sicherheit von Mietern haften.
Dabei gilt: Die Installation der Rauchmelder obliegt laut Landesbauordnungen in der Regel dem Eigentümer einer Immobilie, wie zum Beispiel § 47 Absatz 4 SächsBO zeigt. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft sind dagegen die unmittelbaren Besitzer zuständig – in der Praxis meist die Mieter.
Die Geräte sind regional deutlich unterschiedlich verbreitet. An der Spitze liegt Schleswig-Holstein: 75 Prozent der Befragten aus dem Bundesland geben an, dass in ihrem Haushalt Brandmelder installiert sind. Es folgen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz mit je 73 Prozent.
Am anderen Ende der Skala liegen Hamburg mit 58 Prozent, Thüringen mit 62 Prozent sowie Berlin und Bremen mit je 64 Prozent der Befragten, die angeben, in ihrem Haushalt Melder installiert zu haben.
Diese Unterschiede lassen sich laut Axa-Report nur teilweise erklären. Ein zentraler Faktor sei demnach der Zeitpunkt der Einführung einer Pflicht: Bundesländer wie Rheinland-Pfalz, die bereits 2003 damit starteten, weisen eine hohe Verbreitung auf, während Berlin und Brandenburg, die erst 2016 nachzogen, deutlich darunter liegen.
Allerdings gehört auch das Schlusslicht Hamburg zu den Bundesländern, in denen früh eine Rauchmelderpflicht eingeführt wurde: Für Neubauten gilt sie in der Hansestadt ab 2006, für Bestandswohnungen ab 2011. Der Einführungstermin allein erklärt die geringe Ausstattung folglich nicht.

Die Axa weist darauf hin, dass das Risiko von Brandschäden in Privathaushalten häufig unterschätzt wird. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) regulierten Wohngebäudeversicherer im Jahr 2024 rund 170.000 und die Hausratversicherer etwa 150.000 Brandschäden. Neuere Zahlen liegen derzeit nicht vor.
Rein statistisch brennt es alle drei Minuten in einer Wohnung. Doch nur 18 Prozent der Befragten halten es für wahrscheinlich, in den kommenden zehn Jahren durch einen Brand in den eigenen vier Wänden Schäden zu erleiden. Zum Vergleich: Raub oder Überfall im öffentlichen Raum werden mit 28 Prozent deutlich häufiger für wahrscheinlich gehalten.
Praktisch gibt es (…) keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, weil der fehlende (…) Rauchmelder für den Schaden (…) ursächlich sein müsste.
GDV
Doch kann es Auswirkungen auf den Schutz der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung haben, wenn ein Rauchmelder nicht wie vorgeschrieben installiert ist? Streng genommen handelt es sich hierbei um eine Obliegenheitsverletzung.
Der GDV weist auf Anfrage darauf hin, dass Versicherungsnehmer grundsätzlich alle bestehenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen beachten müssen. Hierzu könne auch die Rauchmelderpflicht – also Installation, Wartung und Betrieb der Geräte – gehören.
„Praktisch gibt es jedoch keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, weil der fehlende oder unsachgemäß betriebene Rauchmelder für den Schaden beziehungsweise die Schadenhöhe ursächlich sein müsste. Ein solcher Zusammenhang kann in der Regel nicht hergestellt werden“, berichtet ein GDV-Sprecher dem VersicherungsJournal.
Das würden auch die bisherigen Schadenerfahrungen zeigen: „Fälle, in denen ein fehlender oder unsachgemäß betriebener Rauchmelder negativen Einfluss auf die Entschädigung eines versicherten Sachschadens hatte, sind uns nicht bekannt“, so der Verband. Auch die VersicherungsJournal-Redaktion konnte keine entsprechenden Rechtsstreite identifizieren.
Ähnlich äußert sich die Axa auf Anfrage. „Grundsätzlich gilt: Das Vorhandensein oder der Zustand von Rauchmeldern ist keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der Wohngebäude- oder Hausratversicherung bei der Axa“, berichtet eine Sprecherin.
„Auch wenn Rauchmelder gar nicht installiert sind oder ältere Geräte nicht rechtzeitig ersetzt wurden, führt das für sich genommen nicht zu einer Kürzung der Versicherungsleistung“, so die Sprecherin.
Sie hebt hervor, dass Rauchmelder in erster Linie dem Schutz von Menschenleben dienten. Für Versicherer hätten sie zudem den positiven Effekt, dass Brände häufig früher erkannt werden und sich dadurch der Umfang von Schäden begrenzen lasse.
Rauchmelder seien daher ein wichtiger Bestandteil der Schadenprävention, stellten aber keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz in privaten Haushalten oder Wohngebäuden dar.
Das IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH weist in einem Fachbeitrag darauf hin, dass in neueren AVB für Hausrat oder Wohngebäude ausdrücklich das Vorhandensein von Rauchmeldern vereinbart sein kann. „So ist es zulässig, wenn der Versicherer bei einem Verstoß gegen die Vereinbarung von einer Obliegenheitsverletzung ausgeht“, heißt es.
Die Allianz Versicherungs-AG bestätigt auf ihrer Webseite ebenfalls, dass fehlende Rauchmelder bei ihren eigenen Versicherungsnehmern nicht zu einer Kürzung der Leistung führen. Sie warnt jedoch grundsätzlich vor einer rechtlichen Grauzone:
„Stellt sich heraus, dass bei ordnungsgemäß angebrachten Rauchmeldern ein geringerer Sachschaden entstanden wäre, so kann die Versicherung die Leistung durchaus kürzen“, schreibt die Allianz mit Blick auf andere Versicherer.
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