30.11.2023 (€) – Läuft ein Tank bei der Lieferung von Heizöl wegen einer defekten Füllstandsanzeige über, so kann daraus in der Regel nicht auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers geschlossen werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2023 hervor (14 U 56/23).
Ein Hausbesitzer wollte seinen Heizöltank auffüllen lassen. Das ging gründlich schief. Denn die Füllstandsanzeige des Tanks war defekt und zeigte einen nahezu leeren Tank an.
Der Fahrer des Tanklastwagens ging daher davon aus, dass er die bestellte Menge von 3.000 Liter in den 4.500 Liter fassenden Tank einfüllen konnte.
Das sollte sich als Irrtum erweisen. Nach einer Befüllung von etwa 2.600 Liter trat überschüssiges Öl über den Entlüftungsstutzen der Anlage an der Außenwand des Gebäudes aus. Dadurch wurden sowohl das Gebäude als auch das Grundstück verunreinigt.
Trägt der Tanklastwagenfahrer die Verantwortung?
Dafür hielt der Hausbesitzer den Tanklastwagenfahrer für verantwortlich. Denn dieser hätte sich vor dem Befüllvorgang überzeugen müssen, dass die Tankanlage einwandfrei funktioniert.
Der Fahrer sei außerdem dazu verpflichtet gewesen, den Vorgang laufend zu kontrollieren. Da er beides unterlassen habe, seien er beziehungsweise sein Arbeitgeber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Hausbesitzer selbst für den Schaden verantwortlich
Dieser Argumentation hat sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Hannover noch das Celler Oberlandesgericht als Berufungsinstanz angeschlossen. Die Richter hielten die Forderung des Hausbesitzers für unbegründet.
Beide Gerichte zeigten sich nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Geschädigte selbst für den Schaden verantwortlich war. Denn er habe es versäumt, seine Tankanlage regelmäßig warten und reinigen zu lassen. Das habe zu einem Defekt des sogenannten Grenzwertgebers und des Füllstandsanzeigers geführt.
Durchgeführte Sichtkontrolle des Fahrers ausreichend
Der Fahrer des Tanklastwagens sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die Anlage technisch zu überprüfen. Er habe es vielmehr bei der von ihm nachweislich durchgeführten Sichtkontrolle belassen dürfen.
Dabei habe die Füllstandsanzeige angezeigt, dass der 4.500 Liter fassende Tank nahezu leer war. Der Fahrer habe daher zu Recht davon ausgehen dürfen, dass er die bestellte Menge von 3.000 Liter Öl in den Tank werde einfüllen können.
Keine Haftung aus der Betriebsgefahr
Eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Tanklastwagens scheidet nach Ansicht der Richter ebenfalls aus. Denn bei dem Schadenereignis habe sich kein Betriebsvorgang des Fahrzeugs ausgewirkt.
Realisiert habe sich vielmehr eine Gefahr, die von der defekten Tankanlage des Gebäudebesitzers ausgegangen sei. Das Berufungsgericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu.




