Privathaftpflichtversicherung: Erstattung des Schadens auf eigene Faust gefährdet den Versicherungsschutz

19.3.2026 – Wer als Versicherungsnehmer einen möglichen Haftpflichtschaden selbst begleicht, kann die Kosten danach in der Regel nicht vom Versicherer zurückfordern. Dieser ist lediglich verpflichtet, Ansprüche Dritter zu prüfen, gegebenenfalls zu regulieren und abzuwehren – eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen an den Versicherungsnehmer sieht der Versicherungsschutz nicht vor. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München.

Ein Münchner stürzte im Januar 2025 bei Glatteis vor dem Haus seines Bruders. Dabei hielt er sich nach eigener Aussage am Mercedes-Geländewagen seines Bruders fest und griff mit einer Hand das – seitlich unterhalb der Tür angebrachte – Trittbrett.

Weil er eine Jacke mit Applikationen und Reißverschluss getragen habe und Steine auf dem Trittbrett gelegen hätten, seien deutlich sichtbare Kratzer am Trittbrett und am Fenster entstanden.

Die Netto-Reparaturkosten betrugen 2.548 Euro, die Wertminderung 529 Euro und der Wert des Nutzungsausfalls 630 Euro. Diesen Schaden erstattete der Verursacher seinem Bruder in bar. Anschließend wandte er sich an seine private Haftpflichtversicherung, um den Betrag ersetzt zu bekommen.

Versicherer zweifelt Unfallhergang an – und wehrt Schaden ab

Der Versicherer äußerte jedoch Zweifel, ob die behaupteten Schäden tatsächlich durch den beschriebenen Sturz und den Griff ans Trittbrett entstanden sein könnten. Deshalb teilte sie dem Kläger mit, die Ansprüche geprüft und als rechtlich unbegründet zurückgewiesen zu haben.

Daraufhin verklagte der Münchner seine Versicherung vor dem Amtsgericht München auf Zahlung des Schadens sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Amtsgericht München: Kläger ist nicht aktivlegitimiert

Das Amtsgericht München wies die Klage mit einem rechtskräftigen Urteil vom 18. November 2025 (172 C 8761/25) ab. Das Gericht informierte über den Ausgang in einem Pressetext; eine detaillierte Urteilsbegründung liegt derzeit nicht öffentlich vor.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Haftpflichtschutz nach den geltenden AVB die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die Feststellung von Schadensersatzpflichten umfasst.

Vor diesem Hintergrund sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, die Rückzahlung der von ihm bereits geleisteten Schadenssumme zu verlangen – er dürfe die Versicherung also nicht selbst auf Zahlung verklagen.

Zur Einordnung verwies das Gericht auf § 100 VVG. Danach ist ein Haftpflichtversicherer verpflichtet, Ansprüche Dritter zu prüfen und gegebenenfalls abzuwehren, nicht aber bereits vom Versicherungsnehmer gezahlte Beträge zu erstatten. Außerdem sei der Versicherer gar nicht berechtigt, entsprechende Zahlungen direkt an den Versicherten zu leisten.

Versicherer hat seine Pflicht mit Abwehr der Ansprüche bereits erfüllt

Auch eine andere rechtliche Einordnung der Klage half dem Kläger nicht weiter. In der Haftpflichtversicherung könne der Versicherungsnehmer in solchen Fällen grundsätzlich nur feststellen lassen, dass der Versicherer Versicherungsschutz gewähren muss, so erläuterte das Amtsgericht.

Eine solche Feststellungsklage hatte hier jedoch keinen Erfolg. Denn die Versicherung hatte ihre Leistungspflicht nicht bestritten, sondern den Versicherungsschutz bereits gewährt – indem sie die geltend gemachten Ansprüche geprüft und als unbegründet zurückgewiesen hatte.

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