Kfz-Haftpflichtversicherung: Wer haftet beim Rückwärtsfahren?

8.1.2024 (€) – Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger gilt als „Ziehen“ im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. So der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. November 2023 (VI ZR 98/23).

Der Entscheidung lag die Klage eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers zugrunde, der Versicherer des Zugfahrzeug eines Fahrzeuggespanns war. Der Anhänger war bei einem anderen Versicherer versichert.

Beim Rangieren des Gespanns war beim Rückwärtsfahren ein anderes Fahrzeug beschädigt worden.

Gesamtschuldnerische Haftung von Zugfahrzeug und Anhänger?

Der dadurch entstandene Schaden von knapp 1.000 Euro wurde zunächst durch den Versicherer des Zugfahrzeuges reguliert. Die Hälfte dieses Betrages forderte er jedoch anschließend von dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Anhängers im Rahmen eines Regresses erstattet zu bekommen.

Denn angesichts der Umstände sei von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Versicherer im Sinne von § 19 Absatz 4 StVG auszugehen.

Diese Argumentation überzeugte das Amtsgericht Hannover. Es verurteilte den Versicherer des Anhängers dazu, sich zur Hälfte an den Aufwendungen des Klägers zu beteiligen.

Rückwärtsfahren ist dem Ziehen gleichzusetzen

BGH-Sitz Erzherzögliches Palais in Karlsruhe (Bild: Comquat, CC BY-SA 2.0)
BGH-Sitz Erzherzögliches Palais in Karlsruhe
(Bild: Comquat, CC BY-SA 2.0)

Zu Unrecht, urteilte in der Berufung das Landgericht Hannover. Dieser Rechtsauffassung schloss sich der Bundesgerichtshof an. Die Richter beider Gerichte hielten die Klage für unbegründet.

Es sei zwar unbestritten, dass sich der Unfall beim Rückwärtsfahren ereignet habe. Das sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch einem „Ziehen“ gleichzusetzen.

Zwar umfasse „Ziehen“ im natürlichen Sinne nur eine Bewegung nach vorne. Gegen ein derartiges Verständnis spreche jedoch der im Straßenverkehrsgesetz zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers.

Vom Willen des Gesetzgebers

Denn die Vorschrift des § 19 StVG erfasse unabhängig von der Fahrtrichtung jede Bewegung eines Anhängers, das heiße auch das Rückwärtsschieben durch das Zugfahrzeug – so der Bundesgerichtshof.

„Ob der Anhänger beim konkreten Haftpflichtgeschehen zum Beispiel während eines Rangiervorganges gezogen oder geschoben wird, ist nicht relevant. Entscheidend ist allein seine abstrakte Bestimmung, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden“ – heißt es dazu in der Urteilsbegründung des BGH.

Der Fall wäre nach Ansicht der Richter allenfalls dann anders zu beurteilen gewesen, wenn von dem Anhänger, zum Beispiel aufgrund einer Überlänge oder Überbreite, eine höhere Betriebsgefahr ausgegangen wäre als von dem Zugfahrzeug. Diese Voraussetzung treffe jedoch nicht zu.

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