6.8.2014 (€) – Das Lebensversicherungs-Reformgesetz tritt nach der Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck am 1. August und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 6. August am morgigen Mittwoch in Kraft. Einige Regelungen (Absenkung von Höchstrechnungszins und Höchstzillmersatz sowie der Ausweis der Effektivkosten) treten erst zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Nach dem Bundesstag (VersicherungsJournal 4.7.2014) und dem Bundesrat (VersicherungsJournal 11.7.2014) hat das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungs-Reformgesetz (LVRG)) auch die letzte Hürde genommen.
LVRG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Bundespräsident Joachim Gauck hat das LVRG am 1. August unterschrieben, so dass das Gesetz einen Tag nach der am 6. August vollzogenen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in weiten Teilen in Kraft tritt. Hierzu zählt unter anderem auch die Neuregelung bei der Beteiligung von ausscheidenden Kunden an den Bewertungsreserven auf Festverzinsliche. Ausnahmen sind:
- Artikel 4 Nummer 1 (Änderung der Deckungsrückstellungs-Verordnung, Absenkung des Höchstrechnungszinses von 1,75 auf 1,25 Prozent) und Nummer 2 (Absenkung des Höchstzillmersatzes von 40 auf 25 Promille),
- Artikel 5 Nummer 1 (Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungs-Verordnung, Absenkung des Höchstrechnungszinses von 1,75 auf 1,25 Prozent) sowie
- Artikel 9 Nummer 1 Buchstaben b und c (Änderung der VVG-InfoV, verpflichtender Ausweis der „Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase“, „gültig bei Lebensversicherungs-Verträgen, die den Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist“),
die erst zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.
Damit haben sich die Hoffnungen des Bundes der Versicherten e.V. (BdV) nicht bewahrheitet. Dieser hatte vor rund zwei Wochen medienwirksam berichtet, dass der Bundespräsident das LVRG einer eingehenden Prüfung unterziehen wolle, und dies als eigenen Erfolg gewertet, nachdem der BdV Mitte Juli in einem offenen Brief an Gauck auf mögliche verfassungsrechtliche Bedenken hingewiesen hatte (VersicherungsJournal 25.7.2014).
Erste Reaktionen
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. stellte in einer ersten Reaktion heraus, dass die Lebensversicherer mit dem LVRG „für eine lang andauernde Niedrigzinsphase gerüstet und die vorhandenen Mittel gerechter zwischen ausscheidenden und verbleibenden Kunden verteilt werden.“
Ähnlich fällt auch die Bewertung der SV Sparkassenversicherung aus, die die Neuregelung zu den Bewertungsreserven an den festverzinslichen Anlagen in einer Pressemitteilung ausdrücklich begrüßte.
Anhand eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens werde die Bewertungsreserven-Ausschüttung auf Festverzinsliche in Niedrigzinsphasen reduziert oder gestrichen, so die SV. Damit verbleibe das Geld in einem Topf, der dem Versichertenkollektiv langfristig zugutekomme. Von dieser Neuregelung habe der Versicherer selbst keinen Vorteil, wird herausgestellt.




