18.11.2019 (€) – Ein Fahrzeughalter hatte nach einem Verkehrsverstoß keinerlei Bereitschaft gezeigt, mit der Ermittlungsbehörde zu kooperieren. So konnte der Fahrer des Autos nicht identifiziert werden. In so einem Fall kann der Halter dazu verpflichtet werden, für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Das geht aus einem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2019 hervor (3 L 1039/19.MZ).
Der Entscheidung lag die Rechtsbeschwerde eines Fahrzeughalters zugrunde, mit dessen Auto die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug des Toleranzabzuges um 34 Kilometer pro Stunde überschritten worden war.
15-monatige Schreibarbeit
Zur Ermittlung des Fahrzeugführers suchten Polizeibeamte den Mann mehrfach erfolglos zu Hause auf. Sie befragten zusätzlich Nachbarn zu dem Lichtbild, das bei dem Verkehrsverstoß gefertigt wurde. Gleichzeitig bemühten sie sich um ein behördliches Vergleichsfoto. Trotz dieser Bemühungen konnte der Autofahrer nicht identifiziert werden.
Anlässlich eines Telefonates mit der Polizei verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung bei der Feststellung des Verkehrssünders. Anfragen solle man nach seinem Urlaub schriftlich stellen. Bei dieser Gelegenheit bestritt der Betroffene, einen Anhörungsbogen der Bußgeldstelle erhalten zu haben.
Angesichts dieses unkooperativen Verhaltens wurde der Mann mit der Maßgabe des sofortigen Vollzugs dazu verpflichtet, für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Mit seiner dagegen beim Mainzer Verwaltungsgericht eingelegten Beschwerde hatte er keinen Erfolg.
Preis der Sturheit
Wegen der Schwere des Geschwindigkeits-Verstoßes sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers hielten die Richter nicht nur das Verhängen, sondern auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage für vertretbar. Schließlich bestünde die Gefahr der Wiederholung.
Durch die Maßnahme solle insbesondere das Ahnden künftiger Verkehrsverstöße ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden. Denn selbstverständlich hätte es dem Fahrzeughalter freigestanden, den Kreis der für den Verstoß infrage kommenden Fahrer zu benennen. Dann wäre er möglicherweise um die Auflage, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, herumgekommen.




