5.6.2020 (€) – Ein Verkehrsteilnehmer, der entgegen einer eindeutigen Fahrbahnmarkierung von einer Linksabbiegerspur aus geradeaus fährt, ist für die Folgen eines daraus resultierenden Unfalls zumindest mitverantwortlich. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden (13 S 122/18).
Die Klägerin hatte mit ihrem Personenkraftwagen im Bereich einer Kreuzung vor einer Ampel warten müssen. Links neben ihr befand sich auf einer Linksabbiegerspur, die durch einen auf der Fahrbahn angebrachten Pfeil markiert war, ein Lastkraftwagen.
Beide Fahrzeuge setzten bei Grün ihre Fahrt fort. Doch anstatt nach links abzubiegen, fuhr der Lkw-Fahrer, ohne dass die Frau das bemerkte, ebenfalls geradeaus.
Das wäre an sich nicht schlimm gewesen. Denn jenseits der Kreuzung wurde die Straße in Form zweier Geradeausspuren fortgeführt. Dennoch kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge.
Spurwechsel ohne Rückblick
Die Autofahrerin hatte ihre Fahrt gegenüber der Kreuzung zwar zunächst auf der rechten Spur fortgesetzt. Sie wollte jedoch kurz darauf auf die linke Spur wechseln, um zu einem auf der linken Seite gelegenen Parkplatz zu gelangen.
Dabei betätigte sie zwar den linken Blinker ihres Fahrzeugs. Vor dem Wechsel des Fahrstreifens versäumte sie es jedoch, sich nach hinten zu orientieren. Das war ein Fehler. Denn auf der linken Spur befand sich der Lkw des Beklagten. Dieser fuhr seitlich auf den Personenkraftwagen der Klägerin auf.
Lkw nicht vorschriftmäßig abgebogen
Für den Unfall machte die Frau den Fahrer des Lastkraftwagens verantwortlich. Denn wenn dieser an der Kreuzung vorschriftsgemäß nach links abgebogen wäre, hätte er sich nicht auf der linken Fahrspur befinden können. Mit einem derartigen Verkehrsverstoß habe sie nicht rechnen und sich vor dem Wechsel des Fahrstreifens auch nicht nach hinten orientieren müssen.
Dieser Argumentation wollten sich die Richter des Saarbrücker Landgerichts jedoch nur bedingt anschließen. Sie hielten ganz überwiegend die Klägerin für den Unfall verantwortlich.
Unterschiedliche Verkehrsverstöße beider Beteiligten
Der Lkw-Fahrer hat nach Ansicht der Richter zweifelsfrei gegen § 41 StVO verstoßen, indem er an der Kreuzung entgegen der angebrachten Pfeilmarkierung nicht nach links abgebogen, sondern weiter geradeaus gefahren ist. Das habe sich auf jeden Fall unfallursächlich ausgewirkt. Schließlich habe sich der Lkw zum Zeitpunkt der kurz hinter der Kreuzung stattgefundenen Kollision nicht auf dem linken Fahrstreifen befinden dürfen.
Diesen Verstoß hielten die Richter jedoch für nicht so schwerwiegend, wie den Verstoß der Pkw-Fahrerin gegen § 7 Absatz 5 StVO. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifen nur dann wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Nicht der doppelten Rückschaupflicht genügt
Die Klägerin habe den Fahrstreifenwechsel zwar angekündigt, indem sie den Blinker ihres Personenkraftwagens betätigt hatte. Sie habe jedoch nicht ihrer doppelten Rückschaupflicht genügt und dadurch gegen § 9 Absatz 1 StVO verstoßen.
Angesichts der Gesamtumstände hielten die Richter eine Haftungsverteilung von einem zu zwei Drittel zulasten der Autorfahrerin für angemessen. Diese muss folglich überwiegend selbst für ihren bei dem Unfall erlittenen Schaden aufkommen.




