Kleinkind in Fußgängerzone von Lieferwagen überrollt – haftet trotzdem der Opa?

3.6.2026 – Aufsichtspersonen, die ein Kleinkind betreuen, müssen jederzeit in der Lage sein, unmittelbar auch körperlich auf das Kind einzuwirken, um eine Gefährdung zu verhindern. Das zeigt ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Ein Großvater kam demnach seiner Aufsichtspflicht nicht nach, indem er nur Blickkontakt zum Jungen hatte.

An einem Augusttag 2022 saß ein Großvater mit seinen beiden Enkelkindern in einer Fußgängerzone vor einer Eisdiele. Direkt gegenüber liegt ein Spielplatz, nur durch einen schmalen Gehweg vom Außenbereich getrennt. Während eines der Kinder bereits im Sandkasten spielte, hielt sich der etwa 15 Monate alte Enkel zunächst am Tisch des Großvaters auf.

Zur gleichen Zeit befuhr ein Kleintransporter die Fußgängerzone. Zwar war dort Lieferverkehr in Schrittgeschwindigkeit erlaubt, die Situation jedoch unübersichtlich: Zwischen Eisdiele und Spielplatz bewegten sich regelmäßig Kinder, der Bereich war offen zugänglich und es kam naturgemäß zu einem ständigen Wechsel zwischen Sitzbereich und Spielplatz.

Der kleine Junge löste sich schließlich aus dem Umfeld der Eisdiele und lief in Richtung Spielplatz. Beim Überqueren des Gehwegs geriet er unmittelbar vor den herannahenden Lieferwagen. Das Fahrzeug erfasste ihn im vorderen linken Bereich; das Kind wird schwer verletzt. Ein Strafverfahren gegen den Lieferwagenfahrer wurde eingestellt: Er habe sich mit Schrittgeschwindigkeit bewegt.

Haftpflichtversicherer nimmt Opa des geschädigten Kindes in Regress

Der Kfz-Haftpflichtversicherer erstattete zunächst die durch den Unfall entstandenen Behandlungskosten in Höhe von rund 32.500 Euro an die Krankenkasse und zahlte an die Familie einen Vorschuss von 8.000 Euro. Anschließend nahm er den Großvater im Wege des Regresses in Anspruch und verlangte die Erstattung dieser Beträge.

Zur Begründung machte der Versicherer geltend, der Großvater habe seine Aufsichtspflicht gegenüber dem etwa 15 Monate alten Kind verletzt. Das Verschulden des Fahrzeugführers trete demgegenüber vollständig zurück – oder sei zumindest im Rahmen einer Haftungsabwägung zu berücksichtigen. Nachdem keine Zahlung erfolgte, erhob der Versicherer Klage.

Landgericht sieht Mitschuld beim Großvater

Das Landgericht kam mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (6 O 243/24) zu dem Ergebnis, dass der Großvater zu 45 Prozent für den Schaden haftet, und verurteilte ihn zur Zahlung von rund 18.242 Euro an den Versicherer. Dabei legten die urteilenden Richter die Aufsichtspflichten für Kleinkinder sehr streng aus:

Der Beklagte habe die Aufsichts- und Obhutspflicht gegenüber dem geschädigten Kind schuldhaft verletzt. Kleinkinder bedürften demnach ständiger Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige müsse sich stets in unmittelbarer Nähe zum Kleinkind befinden und dieses nicht aus den Augen lassen, insbesondere dann nicht, wenn – wie hier – ein Spielplatz nicht gegen unbemerktes Verlassen gesichert sei.

Fahrer hätte Unfall bei ausreichender Achtsamkeit vermeiden können

Andererseits verlange § 3 Absatz 2a StVO von Fahrzeugführern ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber besonders schutzbedürftigen Personengruppen wie Kindern, Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen. Unter diesen Umständen sei auch dem Fahrer eine Pflichtverletzung anzulasten, die im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigen sei.

Deshalb sei der Lieferwagenfahrer im Verhältnis zum Beklagten leicht überwiegend für den Unfall verantwortlich. Das Gericht stütze sich dabei auf ein Sachverständigengutachten der Dekra e.V. Danach wäre die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit für den Fahrer vermeidbar gewesen. Danach wäre die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit für den Fahrer vermeidbar gewesen.

Bei dem mit 55 Prozent bewerteten Haftungsanteil des Fahrers sei die Gefährdungshaftung des Fahrzeugs bereits berücksichtigt.

Oberlandesgericht weist Berufungen gegen Urteil der Vorinstanz zurück

Mit Beschluss vom 16. März 2026 (7 U 91/25) hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) sowohl die Berufung des Großvaters als auch die Anschlussberufung des Haftpflichtversicherers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Senats hatte das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; das Urteil des Landgerichts sei weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden.

Auch das OLG stellte im Beschlusstext darauf ab, dass der Fahrer seine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Nach den Feststellungen habe er spielende Kinder auf dem nahegelegenen Spielplatz wahrgenommen und habe daher mit der Anwesenheit weiterer Kinder rechnen müssen, da Kinder erfahrungsgemäß selten allein spielen.

Vor diesem Hintergrund habe die Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit nicht ausgereicht, um den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 3 Absatz 2a StVO gerecht zu werden. Vielmehr hätte der Fahrer nach Auffassung des Gerichts sein Fahrzeug erforderlichenfalls anhalten müssen, um sich zu vergewissern, dass der Weg frei und eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen sei.

Kleinkinder bedürfen ständiger Aufmerksamkeit 

Gleichwohl konkretisierte das Gericht die strengen Anforderungen an die Aufsichtspflicht gegenüber Kleinkindern. Der Großvater hätte seine Aufsicht über das Kind so ausüben müssen, „dass er jederzeit körperlich auf es einwirken konnte, um eine Gefährdung zu vermeiden“, heißt es im Beschlusstext.

Weiter führt das OLG aus: „Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, weil sie aufgrund ihrer altersbedingten Entwicklung Gefahren ihrer Umgebung nicht erkennen und beherrschen können, wobei auch Situationen, die für jeden anderen ungefährlich sind, für ein Kleinkind Gefahren bergen können.“

Angehörigenprivileg greift nicht

Der Großvater hatte auch keinen Erfolg damit, wenigstens den Regress an die Krankenkasse abzuwenden, indem er sich auf das Angehörigenprivileg gemäß § 116 Absatz 6 SGB X berief.

Danach sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gegen Personen ausgeschlossen, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, sofern es sich um eine nicht vorsätzliche Schädigung handelt.

Zum Zeitpunkt des Unfalls wohnten die Eltern des geschädigten Kindes seit fünf Monaten im Haus des Großvaters, bevor sie in die USA übersiedeln wollten. Doch das wertete das Gericht lediglich als vorübergehende Übergangssituation im Zusammenhang mit der geplanten Auswanderung, nicht jedoch als hinreichend verfestigte häusliche Gemeinschaft.

Das Privileg griff damit nicht ein, so dass der Großvater auch für die von der Krankenkasse getragenen Behandlungskosten im Rahmen des Regresses anteilig aufkommen muss.

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