Kfz-Versicherung: Haftungsteilung trotz riskantem Wendemanöver?

7.7.2026 – Wer trotz unklarer Verkehrslage ein vorausfahrendes Fahrzeug überholt, haftet auch dann mit, wenn dessen Fahrer zu einem unvorsichtigen Wendemanöver ansetzt und dabei nicht blinkt. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf: Es sprach dem überholenden Fahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu.

Ein Autofahrer verlangsamte an einer Einmündung seine Fahrt und orientierte sich mit seinem Wagen leicht nach rechts. Den Blinker setzte er dabei nicht. Anschließend begann er, auf der Straße zu wenden, um in die entgegengesetzte Fahrtrichtung zu gelangen. Ein nachfolgender Autofahrer setzte in diesem Moment zum Überholen an. Dabei stießen die beiden Fahrzeuge zusammen.

Der wendende Fahrer klagte daraufhin gegen den Halter des überholenden Autos und dessen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 1 StVO. Er machte geltend, dass der andere Fahrer ihn nicht hätte überholen dürfen, weil die Verkehrslage unklar gewesen sei.

Überholender Fahrer haftet zu einem Drittel

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) kam mit einem Urteil vom 5. Mai 2026 (1 U 120/25) zu dem Ergebnis, dass der wendende Fahrer zu zwei Dritteln und der auffahrende Fahrer zu einem Drittel für den Unfall haftet. Demnach muss der auffahrende Fahrer rund 1.723 Euro nebst Zinsen an den Kläger zahlen.

Zur Begründung führte der Senat aus, der Unfall stelle für keine der beteiligten Parteien ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Absatz 3 StVG dar.

Danach ist die Haftung eines Kraftfahrzeughalters ausgeschlossen, wenn sich der Unfall auch bei einer über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden, nach den Umständen des Einzelfalls gebotenen besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht nicht hätte vermeiden lassen. Maßstab ist dabei das Verhalten eines sogenannten „Idealfahrers“.

Auch trete die Haftung eines Beteiligten nicht deshalb zurück, weil einer Partei grobes Verschulden anzurechnen sei. Stattdessen seien Verursachungs- und Verschuldensbeiträge abzuwägen.

Wendemanöver gefährdete nachfolgende Verkehrsteilnehmer

Nach Auffassung des Gerichts verstieß der Kläger gegen § 9 Absatz 5 StVO, weil er sein Fahrzeug wendete, ohne dabei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Nach den Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wollte er sein Auto auf der Straße um 180 Grad drehen.

Seine Darstellung, er habe in einem Zug in eine Parklücke einfahren wollen, hielt das Gericht dagegen für technisch ausgeschlossen. Wegen des Wendekreises seines Fahrzeugs hätte er zunächst zurücksetzen und das Auto auf der Fahrbahn neu ausrichten müssen. Gegen diese Einschätzung des Sachverständigen erhoben die Parteien keine Einwände.

Außerdem habe der Kläger beim Wenden nicht die erforderliche äußerste Sorgfalt walten lassen. Nach seinen eigenen Angaben sei insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass er sich vor dem Wendemanöver ausreichend durch Rückschau vergewissert habe, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird.

Da es während des Wendens zu einer Kollision mit einem Fahrzeug im fließenden Verkehr kam, spreche zudem der sogenannte Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Wendenden. Diesen habe der Kläger nach Auffassung des Senats nicht entkräften können.

Auch der überholende Fahrer verhielt sich nicht angemessen

Allerdings traf nach Auffassung des OLG den überholenden Fahrer ein Mitverschulden. Er habe gegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 StVO verstoßen, wonach bei unklarer Verkehrslage nicht überholt werden darf. Eine solche liege vor, wenn sich das Verhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht verlässlich einschätzen lasse. Genau dies sei hier der Fall gewesen:

Der Kläger habe seine Geschwindigkeit verringert und sich nach rechts orientiert, ohne den Blinker zu setzen. Zugleich hat seine Fahrlinie nach den Feststellungen des Sachverständigen weder eindeutig auf ein Rechtsabbiegen noch auf ein anderes Fahrmanöver hingedeutet.

Aus Sicht des überholenden Fahrers sei deshalb offen gewesen, was der Kläger als Nächstes vorhatte. Denkbar seien sowohl ein Anhalten am rechten Fahrbahnrand, eine Panne oder auch ein Wendemanöver gewesen.

Unter diesen Umständen hätte der Beklagte nach Auffassung des Senats nicht zum Überholen ansetzen dürfen, sondern zunächst abwarten müssen, bis das Fahrmanöver des Klägers eindeutig erkennbar gewesen sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

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