18.11.2022 (€) – Steht fest, dass für Lackkratzer an einem Fahrzeug keine andere Ursache in Betracht kommt als ein unmittelbar vorausgegangener Waschvorgang in einer automatischen Waschstraße, so ist dessen Betreiber zum Schadenersatz verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 31. August 2022 hervor (20 C 350/20).
Der Kläger hatte seinen SUV Anfang Mai 2020 in einer automatischen Waschanlage säubern lassen.
Im Anschluss an den Waschvorgang gab er bei einer Mitarbeiterin der Anlage zu Protokoll, dass sich nach der Reinigung auf dem rechten Kotflügel und der Beifahrertür mehrere Kratzer befunden hätten. Er monierte außerdem zwei kleinere Kratzer an der Fahrertür.
Streit um 2.200 Euro für zerkratztes Auto
Die für die Beseitigung der Schäden entstandenen Kosten in Höhe von rund 2.200 Euro machte er gegenüber dem Betreiber der Waschstraße geltend.
Seine Forderung begründete der Autofahrer damit, dass die Schäden nur während des Waschvorgangs entstanden sein konnten. Es habe sich eindeutig um frische Schäden gehandelt. Die Kratzmuster würden außerdem den Bewegungen der Reinigungsbürsten der Waschanlage folgen. Seine Darstellung sei im Übrigen auch durch die Mitarbeiterin der Anlage bestätigt worden.
Das bestritt die Beklagte und wies die Schadenersatzforderung zurück. Die Anlage habe sowohl am Tag des von dem Kläger behaupteten Ereignisses einwandfrei und beanstandungslos funktioniert als auch in den Tagen davor und danach.
Weil man sich nicht einigen konnte, zog der Kunde vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.
Fehlender Beweis lässt Autofahrer vor Gericht scheitern
Nachdem das Gericht sowohl die Mitarbeiterin der Waschanlage als auch einen ihrer Kollegen als Zeugen vernommen hatte, kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Darstellung nicht habe beweisen können. Das wäre aber Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch gewesen.
Beide Zeugen hatten jedoch lediglich das allgemeine Procedere einer Schadenaufnahme beschrieben und behauptet, sich weder an den Kläger noch an sein Fahrzeug erinnern zu können. Sie hatten außerdem übereinstimmend erklärt, dass Protokolle ohne jegliche Wertung aufgenommen und an ihren Chef weitergeleitet würden. Diese Aussagen hielt das Gericht für glaubwürdig.
Nach Überzeugung des Gerichts stand dem Kläger auch kein Anscheinsbeweis zur Verfügung. Denn ein solcher wäre nur dann zum Tragen gekommen, wenn festgestanden hätte, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein konnte, das heißt keine andere Schadensursache in Betracht kam.
Diese Feststellung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht möglich gewesen. Das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache habe daher beim Kläger gelegen. Denn die Kratzer hätten ebenso gut bereits bei der Einfahrt in der Waschanlage vorhanden gewesen sein können.




