13.12.2022 (€) – Bei der Sozialauswahl von Personen, denen betriebsbedingt gekündigt werden soll, ist bei der Gewichtung des Lebensalters unter anderem zu berücksichtigen, ob sie zeitnah eine abschlagsfreie Rente beziehen können. Dieses Kriterium darf allerdings nicht das einzige sein – so urteilte das Bundesarbeitsgericht am 8. Dezember 2022 (6 AZR 31/22).
Die 1957 geborene Klägerin arbeitete seit 1972 für ihren Arbeitgeber. Als dieser 2020 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wurde zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat vereinbart, dass 61 der knapp 400 Beschäftigten betriebsbedingt gekündigt werden sollte. Auf der Liste der zu Kündigenden stand auch der Name der langjährigen Mitarbeiterin.
Die hielt die Kündigung zum 30. Juni 2020 angesichts ihrer fast 50-jährigen Betriebszugehörigkeit sowie ihres Alters für unzulässig. Denn nicht ihr, sondern allenfalls einem im Jahr 1986 geborenen Kollegen, der erst seit 2012 für das Unternehmen tätig war, hätte gekündigt werden dürfen. Dieser sei sozial weniger schutzwürdig als sie.
Gekündigte wehrt sich wegen langer Firmenzugehörigkeit
Der Insolvenzverwalter wiederum erklärte, dass die Frau als einzige der Beschäftigten die Möglichkeit gehabt habe, ab dem 1. Dezember 2020 – und damit zeitnah im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses – eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährige Beschäftigte zu beziehen.
Aus diesem Grund sei sie hinter allen anderen vergleichbaren Arbeitnehmern zurückgefallen.
Ersteres stellte das Bundesarbeitsgericht auch nicht infrage. Anders als die Vorinstanzen hielt es die Kündigung trotz allem für unrechtmäßig.
Grob fehlerhafte Wahl des Betriebs
Nach Ansicht der Richter kann zwar bei der Gewichtung des Lebensalters zu Lasten eines Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er eine (vorgezogene) Rente innerhalb von zwei Jahren abschlagfrei wird beziehen können.
Das sei aber lediglich eines der Kriterien. Berücksichtigt werden müssten auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie mögliche Unterhaltspflichten eines Betroffenen. Da dies nicht geschah, sei die Wahl grob fehlerhaft gewesen.
Wirklich geholfen hat die Entscheidung der Klägerin allerdings nicht. Denn nachdem der Betrieb endgültig stillgelegt werden musste, wurde ihr Arbeitsverhältnis nur wenige Monate später vorsorglich erneut gekündigt. Diese Kündigung hielt das Bundesarbeitsgericht für rechtlich nicht zu beanstanden.




