Haftpflichtfälle von Versicherungsmaklern: Gut gemeint, falsch beraten

19.10.2026 – Fünf Anwendungsbeispiele aus der Praxis zeigen, dass schon unbedachte und ungenaue Äußerungen von Versicherungsmaklern dazu führen können, dass die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) einspringen muss. Auch wer sich auf die Informationsunterlagen des Versicherers verlässt, ist nicht unbedingt auf der sicheren Seite.

Im Rahmen einer Umfrage zu Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen (VSH) für Versicherungsvermittler (VersicherungsJournal 15.10.2026, 16.10.2026) bat die VersicherungsJournal-Redaktion spezialisierte Anbieter und Vermittler auch um konkrete Schadenbeispiele.

Die Praxisbeispiele sollen veranschaulichen, welche Versäumnisse und Fehlauskünfte zu Haftungsfällen führen können und wie die VSH in solchen Fällen greift. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH und die CGPA Europe Underwriting GmbH stellten entsprechende Fälle zur Verfügung.

Schlechter Rat nach Brandschaden

Ein Beispiel, das sich auf einen schlechten Rat bei der Schadenmeldung bezog, schildert Rechtsanwalt Dr. Oliver Fröhlich auf dem Blog von Haftpflichtexperten.de.

Eine Frau wollte Fleisch für ihren Hund auftauen und legte es dazu auf den Herd. Dabei schaltete sie diesen versehentlich ein. Anschließend ging sie mit ihrem Hund Gassi und verließ das Haus.

Als sie etwa eine Stunde später zurückkam, stand die Feuerwehr vor dem Haus. Sie war wegen der Rauchentwicklung alarmiert worden. Zwar war kein Brand entstanden und der Vorfall glimpflich ausgegangen, doch stellte die Stadt der Frau mehr als 1.000 Euro für den Feuerwehreinsatz in Rechnung.

Der Versicherungsmakler riet seiner Mandantin daraufhin, zunächst nichts zu unternehmen und keinen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Ihr Haftpflichtversicherer werde sich darum kümmern. Dieser meldete sich jedoch monatelang nicht. Inzwischen war die Widerspruchsfrist abgelaufen – und die Frau forderte den Betrag schließlich vom Makler.

Mögliche unzulässige Rechtsberatung

Der Makler meldete den Fall bei Hans John Versicherungsmakler. Dessen Schadenabteilung erörterte ihn ausführlich mit dem zuständigen VSH-Versicherer. Dieser sah in dem Rat, keinen Widerspruch einzulegen, eine mögliche unzulässige Rechtsberatung.

Zugleich bewertete er das Mitverschulden der Kundin am Versäumen der Widerspruchsfrist als so hoch, dass er dem Makler Abwehrschutz gewähren wollte.

Doch der Makler hatte den Kostenbescheid inzwischen selbst bezahlt, um „Ruhe in die Sache zu bringen“, wie es auf dem Blog heißt. Er fühlte sich moralisch verantwortlich, weil sein Rat aus seiner Sicht dazu geführt hatte, dass die Widerspruchsfrist verstrichen war.

Schließlich erklärte sich der Haftpflichtversicherer des Maklers bereit, 800 Euro im Vergleichsweg zu zahlen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Dabei spielten laut Fröhlich auch die geringe Schadensumme und die langjährige Kundenbeziehung eine Rolle. Der Makler nahm das Angebot an.

Missglückter Wechsel einer Kfz-Versicherung

Einen weiteren Anwendungsfall, den Fröhlich darstellt, betraf den missglückten Wechsel einer Kfz-Versicherung. Ein Versicherungsmakler wollte seine Kundin beim Wechsel des Versicherers unterstützen. Der alte Vertrag wurde zum 12. Oktober 2021 gekündigt, der neue sollte am selben Tag beginnen.

Doch der Antrag erreichte den neuen Versicherer erst sechs Wochen später. Aus welchen Gründen, geht aus dem Bericht nicht hervor. In der Zwischenzeit verursachte die Kundin einen Unfall mit einem Schaden von 19.000 Euro. Der alte Kfz-Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden und nahm anschließend die Frau nach § 116 VVG in Regress.

Die Kundin machte die Summe daraufhin bei ihrem Versicherungsmakler geltend. Dieser meldete die Regressforderung im September 2022 bei der Schadenabteilung von Hans John.

Für die Prüfung durch den VSH-Versicherer forderte sie eine Stellungnahme zur verspäteten Neueindeckung sowie weitere Unterlagen zum Schaden an. Auch ein Nachweis über die tatsächliche Zahlung der Regressforderung durch die Kundin war erforderlich.

Versicherungsmakler reagiert lange nicht

Die Unterlagen blieben zunächst aus. Erst vier Monate später übermittelte der Makler eine Zahlungsaufforderung des alten Versicherers. Weitere Nachweise fehlten trotz wiederholter Nachfragen. Der VSH-Versicherer wies darauf hin, dass ohne diese Informationen keine Regulierung möglich sei. Allenfalls eine einmalige Abgeltung von 5.000 Euro komme infrage.

Erst im August 2024 kam Bewegung in den Fall. Ein vom Makler beauftragter Rechtsanwalt fragte überraschend nach, warum der Schaden noch immer nicht reguliert worden sei.

Nach einem klärenden Gespräch mit dem Makler gingen die seit rund zwei Jahren angeforderten Unterlagen ein. Sie belegten inzwischen auch, dass die Kundin die Regressforderung tatsächlich bezahlt hatte. Nach Prüfung der Nachweise regulierte der VSH-Versicherer den Schaden.

Versicherer will Vollkaskoschaden nicht zahlen

Auch Christian Henseler, Geschäftsführer des Assekuradeurs CGPA Europe Underwriting GmbH, stellte dem VersicherungsJournal Schadenbeispiele zur Verfügung. Ein Fall betraf Fehler beim Wiedereinschluss einer Vollkaskoversicherung. Der Kunde war seit 2022 bei einem Kfz-Versicherer kaskoversichert gewesen. Ende 2024 hatte er den Vertrag auf Teilkaskoschutz umgestellt.

Im Juni 2025 wollte der Kunde die Vollkasko wieder einschließen. Auf Bitte des Versicherers übersandte der Makler am 24. Juni einen entsprechenden Änderungsantrag. Als der Versicherer nach einem Vollkaskoschaden vom 19. Oktober 2025 die Leistung wegen ausstehender Prämienzahlung ablehnte, vermutete der Makler die Ursache zunächst beim Versicherer.

Daraufhin beschwerte er sich über Fehler und Unstimmigkeiten in der Schadenbearbeitung. Doch auch eine erneute Prüfung führte am 24. November zur Ablehnung der Leistung.

Veraltete Adresse und falsche Zahlungsweise angegeben

Bei der anschließenden Prüfung der Unterlagen zeigte sich laut CGPA ein anderes Bild: Der Makler hatte im Änderungsantrag eine veraltete Anschrift des Kunden angegeben und als Zahlungsweise „Rechnung“ statt „Lastschrift“ ausgewählt – entgegen dem Wunsch des Kunden.

Der Versicherer hatte die Rechnung deshalb an eine nicht mehr gültige Adresse geschickt. Da der Beitrag unbezahlt blieb, bestand nach Einschätzung von CGPA kein Vollkaskoschutz. Die Ursache lag demnach im Verantwortungsbereich des Maklers. Dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer kam für den Schaden auf.

Angebotsunterlagen versus AVB

Auch im Fall einer stationären Krankenzusatzversicherung sprang die VSH ein. Eine Kundin wünschte im Juli 2025 eine entsprechende Absicherung. Der Makler unterbreitete ihr ein Angebot für den Tarif „KlinikPlus“. Der Vertrag kam mit sofortigem Versicherungsbeginn zustande.

Als sich die Kundin 2026 einer stationären Behandlung zur Entfernung der Mandeln (Tonsillektomie) unterziehen musste, lehnte der Versicherer die Kostenübernahme ab. Nach den Tarifbedingungen waren stationäre Heilbehandlungen nur nach Unfällen oder bei bestimmten, in den AVB abschließend aufgeführten schweren Erkrankungen versichert. Eine Tonsillektomie gehörte nicht dazu.

Diese Einschränkung ging laut Fallschilderung aus den Angebotsunterlagen des Versicherers nicht hervor. Auch für den Makler kam die Ablehnung überraschend. Er hatte sich auf die Broschüre des Versicherers verlassen, ohne die tatsächlichen AVB zu prüfen. Eine Beschwerde änderte an der Entscheidung nichts.

Der Versicherer durfte die Leistung nach den Vertragsbedingungen verweigern. Da der Makler den gewünschten Schutz nicht besorgt hatte, erstattete schließlich dessen Haftpflichtversicherer die Kosten.

Falsche Auskunft und Frist nicht eingehalten

Ein weiterer geschilderter Fall bezog sich auf den Wechsel der privaten Krankenvollversicherung. Ein Kunde ließ sich zu einem Wechsel von der DKV Deutsche Krankenversicherung AG zu einem anderen Krankenversicherer beraten. Der neue Versicherungsschutz begann am 1. April 2025.

Im Zuge des Wechsels fragte der Kunde den Makler, ob er trotz der Kündigung seines bisherigen Vertrags noch eine Beitragsrückerstattung von der DKV erhalten werde. Der Makler bejahte dies. Nach den für den Fall maßgeblichen Bedingungen hätte der Vertrag jedoch bis zum 1. Juli 2025 fortbestehen müssen, damit der Kunde die Rückerstattung erhalten konnte.

Die DKV zahlte deshalb keine Beitragsrückerstattung. Der VSH-Versicherer erstattete den daraus entstandenen Schaden, zog davon allerdings die Versicherungsbeiträge ab, die der Kunde durch den früheren Wechsel vom 1. April bis zum 1. Juli 2025 eingespart hatte.

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