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Geplante Riester-Reform macht „faire Vergütung der Berater unmöglich“

26.2.2026 – Die Bundespolitik befasst sich wieder mit den Plänen für ein Standardprodukt, mit dem die Bürger finanziell für den Ruhestand vorsorgen sollen. Ein Knackpunkt bleibt die Vorgabe, dass alle über die Vertragslaufzeit verteilt anfallenden Kosten die durchschnittliche Jahresrendite um höchstens 1,5 Prozent mindern dürfen. Für Aktuare werfen aber auch weitere Punkte des Gesetzesentwurfs noch Fragen auf.

Die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge soll am heutigen Donnerstag die erste parlamentarische Hürde nehmen. Laut Tagesordnung des Deutschen Bundestags steht am Nachmittag die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurfs (Drucksache 21/4088; PDF; 2,3 MB) an.

Die Pläne für das Altersvorsorgereformgesetz hatte das Kabinett Ende vorigen Jahres (VersicherungsJournal 17.12.2025) beschlossen. Demnach müssen die Anbieter zukünftig auch ein Standardprodukt (18.2.2026) bereitstellen, um „Bürgern die Auswahl zu erleichtern“, wie es im Gesetzesentwurf heißt.

Guido Bader (Bild: Stuttgarter)
Guido Bader (Bild: Stuttgarter)

Demnach soll für das Vorsorgeprodukt ohne Garantie per Gesetz gelten, dass „die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten über die Vertragslaufzeit auf maximal 1,5 Prozent begrenzt“ ist. Dieser Deckel für die Effektivkosten sollte nach Kritik des Bundesrats nochmals geprüft werden (3.2.2026).

Kostendeckel gilt nur für das Standardprodukt

Was das für die deutschen Lebensversicherer bedeutet, fragte die Redaktion Dr. Guido Bader, den Vorstandsvorsitzenden der Stuttgarter Versicherungsgruppe. Er betont, dass die Kostenvorgabe ausschließlich für das vorgesehene Standardprodukt gilt.

Die Stuttgarter halte sie bereits heute ein. So liege die Effektivkostenquote des Riester-Tarifs „performance+“ bei einer Laufzeit von 35 Jahren und einem kostengünstigen ETF bei 1,49 Prozent. „Und das mit einer Beitragsgarantie von 100 Prozent.“

Für die neu eingeführte „FlexRente alpha+“ mit einer Beitragsgarantie von null Prozent beträgt sie bei einer Laufzeit von 35 Jahren hingegen 1,08 Prozent, so Bader weiter. „Es handelt sich ausdrücklich um eine Renditeminderung, wie wir sie heute bereits ausweisen.“

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1,5 Prozent als angemessene Kostenobergrenze

In der Praxis zeige sich: „Der Versicherungsmantel ist keineswegs so teuer, wie häufig angenommen wird.“ Die Vorgabe von maximal 1,5 Prozent sei somit „eine angemessene Kostenobergrenze“. Sie würde es auch zulassen, dass Kunden aktiv gemanagte Fonds auswählen, die teurer als ETFs sind.

Jürgen Bierbaum (Bild: DAV)
Jürgen Bierbaum (Bild: DAV)

Das bestätigt Dr. Jürgen Bierbaum, stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV). Er gibt aber zu bedenken: „Weil sich diese maximal 1,5 Prozent auf die Gesamtkosten für den Sparer beziehen, müssen die Anbieter der Vorsorgeprodukte auch ihre hauseigenen Ausgaben im Griff haben.“

Denn laut § 138 VAG sind die Prämien so zu kalkulieren, „dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann“.

Grenze bezieht sich auf die Gesamtlaufzeit

Auch der Aufwand für die persönliche Beratung der Kunden rund um den Vertragsabschluss könne so von den Beiträgen gedeckt werden, erklärt Bierbaum. Denn die geplante Grenze für die Effektivkosten beziehe sich auf die Gesamtlaufzeit. Diese Dauer spiele somit eine entscheidende Rolle, denn erst hierdurch seien auch anfängliche Sonderausgaben kalkulatorisch darstellbar.

„Das Auseinanderfallen der Zeitpunkte, wann Abschluss- und Vertriebskosten anfallen und wann sie bezahlt werden, betrifft insbesondere den Online-Abschluss, der für das Standarddepot bereitstehen muss.“ Die entsprechenden IT-Investitionen finanziere der Anbieter laut Bierbaum also in jedem Fall vor – ganz unabhängig davon, ob sie von Vorsorgesparern jemals genutzt werden.

„Sinnvoller wäre unserer Ansicht nach eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten nur auf die ersten fünf Jahre des Vertrags“, so Bierbaum. „Wenn man davon ausgeht, dass eine Beratung zur privaten Altersvorsorge notwendig ist, dann ist es doch logischerweise notwendig, dass man auch Kosten für den Berater berücksichtigt und diese am Anfang einkalkuliert.“

Kritik an Vorgabe zur Kostenkalkulation

Die im Gesetz geplante Vorgabe zur Kostenkalkulation betrachtet auch der ehemalige DAV-Vorstandsvorsitzende Bader kritisch. Zukünftig sei eine „sinnvolle und faire Vergütung“ des Beraters praktisch unmöglich. „Das ist der eigentliche Schwachpunkt und konterkariert den grundsätzlich guten Ansatz der Reform.“

„Der eigentliche Schwachpunkt konterkariert den grundsätzlich guten Ansatz der Reform.“

Guido Bader, Stuttgarter

Ähnlich äußern sich Branchenvertreter über dieses Verbot gezillmerter Tarife für die staatlich geförderte Altersvorsorge (26.2.202624.2.2026). Nachgefragt hatte das VersicherungsJournal beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sowie den Vermittlerverbänden AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V.

Dass das Gesetz in diesem Punkt geändert wird, hält Aktuar Bierbaum für unwahrscheinlich. Wünschen würde er sich daneben auch noch Nachbesserungen bei den Regeln zu Auszahlungsplänen. Auch sie sollen zukünftig – neben der im Riester-System vorgesehenen Kapitalverrentung – gefördert werden, wenn sie bis zum 85. Lebensjahr laufen (17.2.2026).

Gesetzgeber verfolgt One-size-fits-all-Ansatz

„Danach könnte die Privatvorsorge jedoch aufgezehrt sein, obwohl die individuelle Lebenserwartung oft viel höher liegt“, warnt Bierbaum. „Das ist problematisch. Insbesondere, wenn ältere Menschen in einer Gesellschaft, die immer individualisierter wird, zunehmend finanziell auf sich allein gestellt sind.“

Für den Aktuarverband bedeute Alterssicherung stattdessen, dass Senioren bis zu ihrem Lebensende stabile Einkünfte haben. Gegenüber der reformbedürftigen Riester-Rente wolle man aber mit mehr Flexibilität bei der Kapitalanlage zukünftig höhere Leibrenten ermöglichen.

„Mit dem Standardprodukt wird ein One-size-fits-all-Ansatz verfolgt.“

Jürgen Bierbaum, DAV

Bierbaum kritisiert, dass der Gesetzgeber von einem Standardrentner ausgehe, der etwa 85 Jahre alt wird und mit einer diversifizierten Kapitalanlage eine auskömmliche Rendite erzielt. „Auf dieser Prämisse aufbauend wird mit dem Standardprodukt ein One-size-fits-all-Ansatz verfolgt.“ Insbesondere für ärmere Bevölkerungsteile bestehe aber das „Risiko, dass sie überdurchschnittlich lange leben und gleichzeitig eine geringe Wertentwicklung ihrer Ersparnisse hinnehmen müssen“.

Mehr Raum für individuelle Vorsorgeberatung

Bierbaum sieht es ebenso kritisch, dass beim Standardprodukt überhaupt keine Garantie vorgesehen ist. „Ich stelle infrage, dass das zu den Durchschnittsmenschen hierzulande wirklich am besten passt.“ Kurzfristig bleibe das Anlagerisiko am Kapitalmarkt nämlich hoch.

Der Aktuar outet sich stattdessen als „Fan kollektiver Absicherungen“. Zwar seien auch bei der privaten Altersvorsorge höhere Investitionen in Sachwerte sinnvoll. Doch: „Uns ist neben der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos auch die Glättung der Kapitalanlagerisiken im Kollektiv wichtig.“

Außerdem befürworte der DAV „mehr Raum für die Beratung zu individuellen Vorsorgeprodukten“, wie es zum Beispiel in der IDD gefordert wird. Beim Standardprodukt ist hingegen lediglich ein Depot mit zwei Aktien- beziehungsweise Rentenfonds vorgesehen. „Es ist fraglich, ob ein solcher Ansatz wirklich ‚standardmäßig‘ für die meisten Menschen geeignet ist“, so Bierbaum.

Leserbriefe zum Artikel:

Peter Schramm - Lieber eine geförderte Altersvorsorge bis Alter 85, als gar nicht vorsorgen. mehr ...

 
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