14.6.2004 (€) – Der Deutsche Bundesrat hat am 11. Juni 2004 erwartungsgemäß das Alterseinkünftegesetz abschließend genehmigt. Damit beginnt ab dem 1. Januar 2005 eine neue Zeitrechnung der Altersvorsorge, die für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Licht und Schattenseiten hat.
Kernpunkte des Alterseinkünftegesetzes (VersicherungsJournal 28.05.2004) sind der Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte und die einseitige Orientierung auf Renten.
Das heißt: Nur noch Renten werden steuerlich als Alterseinkünfte anerkannt. Und diese sind zu versteuern, während die Aufwendungen dafür grundsätzlich steuerfrei bleiben (VersicherungsJournal 29.04.2004).
Nur halb besteuert
Immerhin sollen Kapital-Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, steuerlich doch nicht ganz unter die Räder kommen. Nur die Hälfte der Erträge muss versteuert werden, sofern die Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird.
Bisher waren sie nach zwölf Jahren Laufzeit in aller Regel komplett steuerfrei. Für bestehende Verträge bleibt das so. Zunächst war die Vollbesteuerung der kapitalbildenden Lebensversicherung vorgesehen ohne Rücksicht auf Laufzeit und Fälligkeit.
Bis zu 20.000 Euro für die Vorsorge
Licht am Ende des Tunnels erkennt der GDV aber wohl vor allem im erheblich ausgebauten steuerlichen Förderrahmen. So dürfen künftig bis zu 20.000 Euro pro Kopf und Jahr für die eigene Altersvorsorge aufgewendet werden (VersicherungsJournal 17.05.2004).
Schon 2005 werden 60 Prozent davon steuerlich anerkannt, wovon aber vorwiegend Besserverdienende profitieren dürften. Denn wer kann es sich sonst erlauben, als Alleinstehender auf 20.000 Euro brutto im Jahr zu verzichten. Auch wenn dieser Betrag durch eventuell anfallende Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung verringert wird.?
Unisex-Riester wird Gesetz
Der opulente Vorsorgerahmen gilt auch nur für die gesetzliche Rentenversicherung, für Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke sowie für Lebensversicherungs-Renten, die weder vererbt, übertragen, beliehen noch veräußert oder kapitalisiert werden können.
Diese Rürup-Rente – nach dem Erfinder des Alterseinkünftegesetzes Bert Rürup benannt – könnte aber dasselbe Schicksal ereilen wie die Riester-Rente, die ab 2006 nur noch als Unisex-Angebot zu haben ist. Auch das wird Gesetz.
Direktversicherung ohne Paragraf 40 b
Auch der Paragraf 40 b Einkommensteuergesetz (EStG), der bislang die Förderung der Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge regelt, hat mit dem Alterseinkünftegesetz seine Daseinsberechtigung verloren.
Direktversicherungen werden ab 2005 nur noch als Rentenpolicen im Rahmen des Paragrafen 3, Nr. 63 Einkommensteuergesetz gefördert. Dieser gestattet, Jahr für Jahr vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei für eine betriebliche Altersversorgung aufzuwenden. Weitere 1.800 Euro sind erlaubt, wenn sich der Arbeitgeber entsprechend an der betrieblichen Vorsorge beteiligt.
Lebensversicherer setzen auf Rente
Doch die Lebensversicherer setzen auf ihre Vermittler, die trotz hälftiger Besteuerung auch weiterhin Kapital-Lebensversicherungen verkaufen werden.
Daneben will sich die Branche auf die Entwicklung und den Vertrieb neuer, auf das Alterseinkünftegesetz abgestimmter Produkte konzentrieren, da dieses Gesetz den Schwerpunkt der Altersvorsorge auf Rentenversicherungen legt, wie der GDV erklärt.




