Fehlinvestitionen der Krankenkassen – Schaden in Milliardenhöhe?

14.9.2026 – Die unter Bundesaufsicht stehenden Krankenkassen haben insgesamt 1,1 Milliarden Euro in Verius-Anlageprodukte investiert, bei denen ein erhebliches Verlustrisiko besteht. Das zeigt eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen. Bereits 400 Millionen Euro haben die Kassen abgeschrieben, weitere Verluste werden erwartet. Zu den Einrichtungen unter Landesaufsicht hat die Regierung keine entsprechenden Zahlen.

Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat von der Bundesregierung erfragt, wie hoch der voraussichtliche Schaden ist, den gesetzliche Krankenversicherer und Kassenärztliche Vereinigungen durch Investments in Verius-Anlageprodukte erlitten haben. Die Antwort liegt als Drucksache 21/7880 (PDF, 274 KB) vor.

Abschreibungen vieler Investments infolge der Immobilienkrise

Hintergrund ist, dass laut Medienberichten die Einrichtungen Gelder in Verius-Anlageprodukte investiert haben.

Sie erwarben unter anderem Inhaberschuldverschreibungen der Luxemburger Verbriefungsgesellschaft Securo Pro Lux S.A. Die Emissionserlöse flossen über Verbriefungsfonds in einen von der Verius Capital AG beratenen Immobilienfinanzierungsfonds (VersicherungsJournal 6.8.2026).

Der Fonds vergab hoch verzinste Kredite an Immobilienprojektentwickler. Mit der Zinswende im Jahr 2022, steigenden Baukosten und dem Einbruch des Immobilienmarkts gerieten zahlreiche Kreditnehmer in Schwierigkeiten. Bauprojekte verzögerten sich oder scheiterten ganz, so dass Zins- und Tilgungszahlungen vielfach ausblieben.

Dabei wollte die Fraktion in ihrer Anfrage von der Bundesregierung wissen:

  • wie viele Krankenkassen betroffen sind,
  • wie hoch das Investitionsvolumen in diese Papiere ist,
  • welche Abschreibungen bereits erfolgt sind und noch erwartet werden und
  • wie die zuständigen Aufsichtsbehörden die Investments und mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben bewertet haben.

Strenge Vorschriften treffen auf Grundsätze der Selbstverwaltung

In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung zunächst darauf, dass die Anlagevorschriften für Sozialversicherungsträger und weitere sozialrechtliche Vereinigungen strenge Regulierungen vorsehe. Diese seien in den § 80 SGB IV bis § 86 SGB IV festgeschrieben.

Laut § 83 SGB IV müssen die Träger bei der Geldanlage „die Grundsätze der Anlagesicherheit, der ausreichenden Liquidität und des angemessenen Ertrags“ beachten. Die Einhaltung dieser Grundsätze sei durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement zu gewährleisten.

Gleichzeitig wird in der Antwort auf die Grundsätze der Selbstverwaltung verwiesen. Die Träger verwalten demnach ihre Mittel selbstständig. Nur in wenigen Ausnahmefällen müssten sie ihre Investitionen anzeigen und genehmigen lassen, etwa bei der Errichtung eines Gebäudes oder der Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft.

Verschiedene aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten

Wie die Bundesregierung weiter berichtet, gibt es derzeit in Deutschland 93 Krankenkassen und 17 Kassenärztliche Vereinigungen. Dabei ist die Aufsicht über die Einrichtungen verschieden geregelt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt die Aufsicht über die 58 bundesunmittelbaren Krankenkassen. Dazu gehören in der Regel die Krankenkassen, die im gesamten Bundesgebiet den Versicherten offenstehen und deren Tätigkeit nicht auf eine bestimmte Region beschränkt ist.

Im Rahmen der Prüfungen nach § 274 SGB V werden die bundesunmittelbaren Krankenkassen grundsätzlich alle fünf Jahre turnusmäßig unter anderem auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft. Zweck der Prüfungen sei es, Schwachstellen aufzuzeigen, zu analysieren und Vorschläge zu ihrer Beseitigung zu unterbreiten.

Die landesunmittelbaren Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen unterstehen dagegen der Aufsicht eines Bundeslandes. Zuständig ist die jeweilige oberste Landesbehörde für Sozialversicherung. Hierzu gehören insbesondere die AOKen sowie Betriebs- und Innungskrankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich auf höchstens drei Bundesländer beschränkt ist.

Investiertes Volumen: 1,1 Milliarden Euro

Diese Aufspaltung der Zuständigkeiten hat eine praktische Folge: Auch die Bundesregierung kann nicht genau beziffern, wie viele Krankenkassen in Verius-Papiere investiert haben und in welchem Umfang. Einen Überblick hat sie nur über die Kassen, die vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beaufsichtigt werden.

Bei zwölf dieser Krankenkassen gebe es aktuell sogenannte „leistungsgestörte Anlagen“, teilt die Bundesregierung mit. Gemeint sind damit Geldanlagen, bei denen die vereinbarten Zahlungen oder Rückzahlungen ausbleiben beziehungsweise gefährdet sind. Der Gesamtnominalwert dieser Anlagen belaufe sich auf 1,1 Milliarden Euro.

Davon entfielen rund 900 Millionen Euro auf in Immobilien investierte Schuldscheindarlehen. Weitere 200 Millionen Euro seien in Inhaberschuldverschreibungen angelegt. Um welche Krankenkassen es sich konkret handelt, geht aus der Antwort nicht hervor.

Investitionsvolumen deutlich höher als bisher bekannt

Damit könnte der Schaden deutlich höher ausfallen als bislang bekannt. Nach gemeinsamen Recherchen berichteten Norddeutscher Rundfunk, WDR und Süddeutsche Zeitung zuletzt, dass insgesamt 28 Krankenkassen und kassenärztliche Vereinigungen in Verius-Papiere investiert hätten.

Den daraus resultierenden Schaden bezifferten die Medien auf rund 400 Millionen Euro und das Investitionsvolumen auf 500 Millionen Euro. Dabei berichtete der Rechercheverbund auch bereits von Abschreibungen bei Ortskrankenkassen und regionalen Einrichtungen wie der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL), die in den Zahlen der Regierung nicht enthalten sind.

Bereits 400 Millionen Euro abgeschrieben

Wie die Bundesregierung nun weiter berichtet, wurde bei den unter BAS-Aufsicht stehenden Krankenkassen bereits ein erheblicher Teil abgeschrieben. Zum 31. Dezember 2025 hatten die betroffenen Kassen Wertberichtigungen von insgesamt rund 400 Millionen Euro vorgenommen.

Zugleich standen noch Anlagen mit einem Restbuchwert von mehr als 700 Millionen Euro in den Bilanzen. Einige Kassen hätten für 2026 bereits weitere Wertberichtigungen angekündigt.

Aufsichtsbehörde rechnet mit weiteren Abschreibungen

Wie hoch die tatsächlichen Verluste am Ende ausfallen, sei damit allerdings noch offen. Das BAS rechne demnach bei den Inhaberschuldverschreibungen der Verius-Fonds II und III mit weiteren Verlusten. Zugleich könnten aus den noch vorhandenen Vermögenswerten Rückflüsse an die Gläubiger erfolgen.

Die Fonds seien zwar geschlossen, aber noch nicht aufgelöst. Bei den immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen hänge die weitere Entwicklung unter anderem davon ab, wie erfolgreich die jeweiligen Bauprojekte seien.

Hinzu kämen laufende Rechtsstreitigkeiten und Versuche der Krankenkassen, den Schaden zu begrenzen. So seien unter anderem Strukturen geschaffen worden, um gepfändete Immobilien zu veräußern.

Investments seit 2019 bekannt – zunächst keine Beanstandung

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, erlangte das BAS erstmals 2019 Kenntnis davon, dass eine Krankenkasse in die Verius-Inhaberschuldverschreibung Verius II investiert hatte. In den Jahren 2020 bis 2022 waren die Verius-Papiere zudem Gegenstand von insgesamt vier Aufsichtsprüfungen. Konkrete Leistungsstörungen seien dabei nicht erkennbar gewesen.

Grundsätzlich sei Das Investment in diese Papiere gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV zulässig gewesen, da es sich zum Zeitpunkt des Erwerbs um börsennotierte Schuldverschreibungen gehandelt habe. Die Bundesregierung betont zudem, dass es sich bei den Verius-Papieren nicht um Nachranganleihen gehandelt habe.

Erst im Jahr 2023 reagierte das BAS auf die inzwischen eingetretenen Leistungsstörungen und konkretisierte mit Rundschreiben seine Anforderungen an die Absicherung immobilienbesicherter Schuldscheindarlehen. Unter anderem müsse die erforderliche Immobiliensicherheit bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in ausreichender Höhe vorhanden sein.

Warnung vor Totalverlustrisiko in Anlageprospekten

Wie NDR, WDR und Süddeutsche Zeitung berichtet haben, haben insgesamt fünf Einrichtungen mittlerweile vor dem Landgericht Frankfurt Klage gegen mehrere Finanzunternehmen eingereicht, die hinter den Verius-Fonds stehen. Sie machen geltend, ihnen seien die Investments als sichere Anlagen empfohlen worden, ohne dass über das Verlustrisiko aufgeklärt worden sei.

Die ebenfalls beklagte Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. wies dies gegenüber der ARD-Tagesschau zurück. Demnach habe der offizielle Verkaufsprospekt ausdrücklich auf das Verlustrisiko hingewiesen. Darin habe es geheißen, das Investment könne „zum teilweisen und vollständigen Verlust des eingezahlten Kapitals führen“.

Insgesamt habe der Prospekt auf 27 Risiken hingewiesen, von denen drei als „hoch“ eingestuft worden seien.

Die Bundesregierung weist nun in ihrer Antwort darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe sei, einzelne Anlageprodukte auf ihre Vereinbarkeit mit § 80 SGB IV zu bewerten. Die konkrete aufsichtsrechtliche Prüfung obliege vielmehr den zuständigen Aufsichtsbehörden.

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