Dreist geparkt

28.1.2014 (€) – Ein Autofahrer, der verbotswidrig in zweiter Reihe parkt und dessen Fahrzeug deswegen von einem Überholenden beschädigt wird, muss einen Teil seines Schadens selber bezahlen. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 26. März 2013 hervor (Az.: 332 C 32357/12).

Der Kläger hatte seinen Lastkraftwagen Ende August 2009 im Münchener Stadtgebiet in zweiter Reihe geparkt. Er blockierte dadurch nicht nur die rechte Fahrspur. Teile des Aufbaus sowie der linke Außenspiegel ragten außerdem in die Gegenfahrbahn hinein.

Mitverschulden?

Der Beklagte wollte mit seinem Lkw an dem geparkten Fahrzeug vorbeifahren. Dabei kam es zu einer Berührung der beiden Lastkraftwagen.

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Beklagten erklärte sich zwar dazu bereit, den weit überwiegenden Teil des bei der Kollision entstandenen Schadens von immerhin fast 4.000 Euro zu zahlen. Weil der Kläger verbotswidrig geparkt hatte, lastete er ihm allerdings ein Mitverschulden an dem Unfall an.

Zu Recht, urteilte das Münchener Amtsgericht. Es ließ den Kläger auf einem Teil seines Schadens hängen.

Überwiegende Verursachung, aber …

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass der Beklagte den Schaden ganz überwiegend verursacht hat. Denn wenn ein Autofahrer an einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug vorbeifahren will, hat er zu gewährleisten, dass es zu keiner Berührung der Autos kommt.

Den Kläger trifft aber ein Mitverschulden an dem Unfall. Denn sein Lastkraftwagen hatte den fließenden Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst. Er blockierte nämlich nicht nur die eigene, sondern auch Teile der Gegenfahrbahn.

Der Kläger haftet daher aus der Betriebsgefahr seines Lastkraftwagens. Diese bewerte das Gericht mit 25 Prozent. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

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