7.7.2023 (€) – Führt ein Umzug in eine andere Wohnung zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen im Homeoffice, können die Umzugskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 23. Februar 2023 entschieden (5 K 190/22).
Geklagt hatte ein berufstätiges Ehepaar, das im Streitjahr 2020 zunächst in einer 65 Quadratmeter großen Wohnung ohne Arbeitszimmer wohnte. Wegen der Covid-19-Pandemie sollten sie auf Weisung ihrer Arbeitgeber beide im Homeoffice arbeiten.
Das erwies sich angesichts der Enge in ihrer Wohnung als problematisch. Die Eheleute entschlossen sich daher dazu, relativ kurzfristig in eine 110 Quadratmeter große Wohnung umzuziehen. Denn in der konnten sie über zwei Arbeitszimmer von je rund elf Quadratmeter verfügen.
Umzug in größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmer
Die Umzugskosten machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuer-Erklärung als Werbungskosten geltend.
Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren. Eine Anerkennung sei nur möglich, wenn durch den Umzug die Arbeitswege erheblich verkürzt worden wären. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Homeoffice-Arbeitsplätze seien nicht als erste Tätigkeitsstätte des Ehepaars einzuordnen.
Wesentliche Erleichterung der Arbeitsbedingungen
Dieser Argumentation schloss sich das Hamburger Finanzgericht nicht an. Es verurteilte das Finanzamt dazu, die Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Kläger zu berücksichtigen.
Entscheidend sei, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Eheleute geführt habe. Denn erst der habe eine ungestörte Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit ermöglicht. Der Grund dafür seien die verschiedenen Arbeitsweisen der Kläger.
Allgemeiner Wohnkomfort verschlechtert
Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine mögliche Erhöhung des allgemeinen Wohnkomforts Anlass für den Umzug war. Der habe sich nämlich trotz der größeren Wohnung eher verschlechtert.
Statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten habe das Ehepaar nach dem Umzug lediglich über einen Balkon verfügt. Das sei für seine fünfjährige Tochter mit deutlichen Nachteilen verbunden. Angesichts der Gesamtumstände müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer das Motiv für den Umzug war.
Die Sache ist noch nicht ausgestanden. Das Finanzamt hat nämlich Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 3/23 anhängig.




