18.11.2015 (€) – Ein Mobilfunkanbieter ist nicht dazu berechtigt, seine Rechnungssoftware so zu programmieren, dass den Kunden in Fällen einer Rücklastschrift eine unverhältnismäßig hohe Gebühr in Rechnung gestellt wird. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Oktober 2015 hervor (2 U 3/15).
Geklagt hatte ein Verbraucherschutz-Verein, der es einem Mobilfunkanbieter verbieten lassen wollte, dass durch eine Programmierung seiner Rechnungssoftware säumigen Kunden automatisch eine Gebühr in Höhe von 7,45 Euro in Rechnung gestellt wurde.
Belastung mit Schadenpauschale
Der Anbieter hatte zunächst Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, nach denen es möglich war, das Girokonto seiner Kunden in Fällen einer Rücklastschrift mit einer Schadenpauschale von zuletzt zehn Euro zu belasten.
Das war ihm vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit Urteil vom 26. März 2013 verboten worden. Das Gericht hielt seinerzeit allenfalls einen Betrag in Höhe von 6,27 Euro für angemessen (VersicherungsJournal 2.4.2013).
Der Mobilfunkanbieter entfernte daraufhin die entsprechende Klausel aus seinen AGB. Gleichzeitig ließ er jedoch seine Rechnungssoftware so programmieren, dass seinen Kunden in Fällen einer Rücklastschrift ein Betrag in Höhe von 7,45 Euro in Rechnung gestellt wurde, ohne dass dieser Betrag in einer der Preislisten auftauchte.
Zu Unrecht, urteilten die Schleswiger Richter. Sie gaben der Klage der Verbraucherschützer statt.
Unzulässige Umgehung
Auch ohne erneut die Berechtigung der Höhe des in Rechnung gestellten Betrages zu überprüfen, sah das Gericht in der Praxis des Mobilfunkanbieters eine unzulässige Umgehung des gegen ihn im Jahr 2013 ergangenen Urteils.
Zwar stelle die Programmierung der Rechnungssoftware keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern ein rein tatsächliches Verhalten dar. „Der Mobilfunkanbieter umgeht damit jedoch das Verbot, unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, so dass eine ‚anderweitige Gestaltung‘ im Sinne der Vorschrift des § 306a BGB vorliegt“, so das Gericht.
Denn durch die Programmierung der Rechnungssoftware habe der Anbieter eine ebenso effiziente Pauschalierung von Schadenersatz bewirkt, wie sie ihm zuvor gerichtlich verboten worden war.




