26.2.2025 (€) – Bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag ist nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. Dies hat das Amtsgericht München im Zusammenhang mit der Klage einer Tierarztpraxis auf Zahlung von Behandlungskosten für zwei Pferde festgestellt.
Ein auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis behandelte die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ wegen akuter Lahmheiten. Dem Besitzer wurde anschließend für die tierärztliche Behandlung ein Betrag in Höhe von 1.741,97 Euro in Rechnung gestellt. Trotz Aufforderung erfolgte jedoch keine Zahlung.
Keine Zahlung wegen Nutzlosigkeit der tierärztlichen Leistung?
Der Tierarzt argumentierte, die von ihm in Rechnung gestellten Leistungen seien lege artis erbracht worden. Sie seien zudem medizinisch indiziert gewesen. Bei beiden Pferden sei ein struktureller Fesselträgerschaden festgestellt worden.
Der Pferdebesitzer hingegen behauptete, durch den Tierarzt sei eine Schlechtleistung erfolgt, und wegen vollkommener Nutzlosigkeit der Leistung sei er nicht verpflichtet zu zahlen. Eine Diagnostik sei nicht durchgeführt worden.
Ein struktureller Fesselträgerschaden sei bei beiden Pferden nicht vorhanden gewesen, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens. Bei Abschluss des Therapievertrages sei er arglistig getäuscht worden.
Tierarzt gewinnt vor Gericht
Das Amtsgericht München (275 C 14738/22) musste schließlich entscheiden. Es gab dem Tierarzt, der geklagt hatte, nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen und Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang recht.
„Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Behandlungsvertrag betreffend die beiden Pferdes des Beklagten geschlossen“, heißt es im Urteil. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien von der Tierarztpraxis erbracht worden.
Leistungen der Tierarztpraxis waren indiziert
Zur Angabe des Pferdebesitzers, wegen Schlechtleistung beziehungsweise Nutzlosigkeit der Leistung bestehe kein Anspruch auf Honorarzahlung, urteilte das Gericht: „Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag ist […] nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet.“
Im Einzelfall sei es zwar möglich, dem Honoraranspruch entgegenzuhalten, die Dienstleistung sei aufgrund groben Behandlungsfehlers völlig unbrauchbar und somit wertlos.
„Im vorliegenden Fall ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen nicht, dass ein […] Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führt, dass die streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Beklagten war“, so die Richter.
Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass sowohl bei „Monty“ als auch „Striezi“ jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten. Die Leistungen der Tierarztpraxis seien indiziert gewesen.
Pferdebesitzer hat die Anwaltskosten des Tierarztes zu tragen
Der Vertrag ist laut dem Amtsgericht wirksam. Ein Nachweis für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung sei dem Beklagten nicht gelungen.
Dieser muss nun neben den Behandlungskosten für „Monty“ und „Striezi“ auch die außergerichtlichen Anwaltskosten des Tierarztes in Höhe von 235,80 Euro übernehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.




