1.10.2026 – Ein zweieinhalbjähriges Kleinkind hatte einen Fahrradunfall auf einem Wirtschaftsweg am Rhein ausgelöst. Seine Mutter war zugleich noch mit einem freilaufenden Hund beschäftigt und konnte nicht mehr verhindern, dass der Mann auf dem Rennrad nach einer Vollbremsung während eines Überholmanövers über seinen Lenker stürzte. Laut einem aktuellen Urteil hätte der klagende Radler jederzeit bremsbereit sein müssen.
Ein Mann war an einem Nachmittag im Mai 2025 mit seinem Rennrad am Rhein in Ludwigshafen auf einem für Kraftfahrzeuge gesperrten Wirtschaftsweg mit wenig Verkehr unterwegs.
Der Radler wollte eine Frau mit einem nicht angeleinten Hund überholen, deren zweieinhalbjähriges Kind rund zwei Meter von der Mutter entfernt auf einem Laufrad fuhr. Doch als er am linken Rand des etwa drei Meter breiten Wegs fuhr, zog das Kind plötzlich in Richtung Fahrbahnmitte.
Daraufhin legte der nach eigenen Angaben etwa 25 Stundenkilometer schnell fahrende Mann eine Vollbremsung hin und stürzte vorn über den Lenker. Dabei brach er sich eine Speiche im Ellenbogen und zog sich Prellungen des Ellenbogens und der Schulter zu.
Unfallopfer musste stationär operiert werden
Der Mann wurde ärztlich behandelt und musste später stationär operiert werden. Dabei wurde ihm eine Metallplatte eingesetzt. Die implantierten Schrauben und Platten sollten für mindestens zwölf Monate im Handgelenk bleiben.
Der Radler hatte sechs Wochen lang einen vollständig eingegipsten Arm und war teilweise arbeitsunfähig. Nach wie vor kann der Mann seine linke Hand nur stark eingeschränkt bewegen.
Aufgrund der Schäden ist es ihm auch nicht mehr möglich, Fahrrad zu fahren. Weil er weiterhin Schmerzen hat, kann er nur nach Einnahme von Schmerzmitteln schlafen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert
Bis auf Weiteres besucht der Mann zweimal pro Woche Termine zur Physiotherapie. Ihm sind bislang Fahrtkosten für ärztliche Behandlungen in Höhe von insgesamt 33,45 Euro entstanden.
Daneben habe er nach eigenen Angaben einerseits 300 Euro Materialwert für die eigenhändige Reparatur seines Rennrads aufgewendet. Außerdem hatte er Startgebühren in Höhe von 349,62 Euro für eine Triathlonveranstaltung ausgegeben, an die er nun nicht mehr teilnehmen konnte.
Insgesamt forderte der Verunfallte daher 683,07 Euro Schadensersatz sowie mindestens 7.000 Euro Schmerzensgeld von der Mutter, weil sie unzureichend auf ihr Kind geachtet habe. Sie hätte demnach ständig so nahe bei dem Kind bleiben müssen, dass sie es jederzeit hätte festhalten können.
Radler hätte jederzeit bremsbereit sein müssen
Die Mutter entgegnete, sie sei erst wenige Sekunden vor dem Unfall auf den Radler aufmerksam geworden, dessen Geschwindigkeit sie als „sehr schnell“ wahrgenommen habe. Sie habe demnach noch versucht, ihr Kind und den Hund zu sich zu holen. Doch das sei ihr nicht mehr möglich gewesen.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat der Frau in seinem rechtskräftigen Urteil vom 23. Juni 2026 (3 O 280/25) Recht gegeben und die Klage des Mannes abgewiesen. Demnach haftet die Mutter in diesem Fall nicht für das Verhalten des Kindes, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe.
Denn nach den Feststellungen des Gerichts verhielt sich das Kind zwar „objektiv fehlerhaft und damit rechtswidrig“. Allein deshalb hafte seine Mutter jedoch nicht „automatisch“, weil es auf die konkreten Umstände ankomme. Auf einem Wirtschaftsweg gelten demnach geringere Anforderungen an die Aufsicht als im Straßenverkehr. Der Rennradfahrer sei hingegen nach Überzeugung des Gerichts zu schnell gefahren und hätte jederzeit bremsbereit sein müssen.




