Zur Unmöglichkeit, genau nur Unfallfolgen auszuschließen

13.10.2026 – Ich hatte mehrere gerichtliche Gutachtenfälle wegen unfallbedingter Erschwerungen in der privaten Kranenversicherung (PKV) aufgrund Fremdverschulden, meist Kfz-Unfälle.

Der Schaden entsteht, wenn der Geschädigte aufgrund Einkommensentwicklung erstmals von der gesetzlichen (GKV) in die private Krankenversicherung wechseln kann. Wenn eine PKV wegen der Unfallfolgen gar nicht zustandekommt, wird der gegenüber der PKV höhere Beitrag in der GKV als Differenz geltend gemacht. Richter wissen jedoch, dass die Beiträge der PKV im Alter über denen der GKV liegen können und verlangen daher eine gutachterliche Prognose dazu.

Wegen unfallbedingter Risikozuschläge in der PKV wird heftiger argumentiert. So wird beklagtenseits bestritten, dass der dem Risikozuschlag zugrundeliegende Befund rein unfallbedingt ist. Auch wird auf Schadenminderungspflicht verwiesen, weil der Geschädigte im Markt Anbieter finden könnte, die einen geringeren Risikozuschlag verlangen. Und schließlich wird auch darauf verwiesen, dass der Schädiger für die Folgeschäden ja weiter haftet, so dass die Möglichkeit des Ausschlusses dieser Folgeschäden bestehe, womit auf den Risikozuschlag verzichtet werden könne.

Der Geschädigte hat dann zwar das Beweisproblem gegenüber dem PKV-Versicherer, ob es sich um eine Unfallfolge handelt, und gegenüber dem Haftpflichtversicher ebenso, und kann in beiden Fällen dann unterliegen und leer ausgehen. Zumal oft nicht der schwer beweisbare Unfallschaden ausgeschlossen wird, sondern etwa allgemeine Erkrankungen des betroffenen Schultergelenks.

Die Unmöglichkeit, konkret genau nur Unfallfolgen auszuschließen, weil Versicherer hier Abgrenzung- und Beweisprobleme hätten, erledigt dieses Argument indes meist. Die Schadenersatz-Zahlung der Haftpflichtversicherung kann nur sukzessive lebenslang verlangt werden - Abfindungen orientiert an der künftig wahrscheinlichen Entwicklung von Beitrag und Risikozuschlag, als Barwert diskontiert, sind rein freiwillig und aushandelbar.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: Berufsunfähigkeitsversicherung: Unfallverursacher muss Risikozuschlag erstatten

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