16.9.2025 – Ein Versicherungsmakler sollte davon Abstand nehmen, die Schadenanzeige zugunsten einer vereinfachten Schadenbearbeitung zu formulieren. Er steht nämlich im Lager des Versicherungsnehmers. Und der Versicherer könnte die wohlgemeinte Hilfe als arglistige Täuschung sehen.
Arglist verlangt bewusstes Einwirken auf die Entscheidungen des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht Voraussetzung der Arglist. Ausreichend ist das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen. Und dann gibt es sicher keine Leistung.
Erwin Daffner
zum Leserbrief: „Wer vorher seinen Versicherungsmakler fragt, ist im Vorteil”.




