14.5.2002 – Die Forderungen von Herrn Prof. Dr. Norbert Klusen nach einer Abfindung der privaten Krankenversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung für jeden neuen privaten Krankenversicherten beziehungsweise Übertragung der Alterungsrückstellung an die gesetzliche Krankenversicherung beim Wechsel dorthin kommen einer Enteignung der privaten Krankenversicherten gleich.
Eine Art Schadensersatz für Systemwechsler von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung zu fordern ist absurd, weil sie auch im Umkehrfall eine Aufrechnung von jeweils erbrachten Leistungen in völlig verschiedenen Systemen bedeuten würde.
Die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach der wirtschaftlichen (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Versicherten, in der privaten Krankenversicherung hingegen unter anderem nach Eintrittsalter, Geschlecht und den versicherten Leistungen.
Die gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen sind normiert, die der privaten Krankenversicherung individuell wählbar.
Der innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung übliche Risikostrukturausgleich ist daher beim Wechsel vom reinen Umlageverfahren ohne jegliche Altersvorsorge der gesetzlichen Krankenversicherung zum Äquivalenzverfahren (Beiträge u. Leistungen) mit Alterungsrückstellungen der privaten Krankenversicherung nicht möglich und zulässig.
Selbst wenn die gesetzliche Krankenversicherung ähnlich der privaten Krankenversicherung Alterungsrückstellungen für das mit dem Älterwerden steigende Krankheitsrisiko bilden würde - soweit das mit dem Beitragsumlageverfahren vereinbar ist - könnten die in der privaten Krankenversicherung gebildeten Alterungsrückstellungen nicht mitgegeben werden, da sie den privat Krankenversicherten zustehen.
Käme der Gesetzgeber der Forderung von Herrn Klusen nach, würde diese private Krankenversichertengemeinschaft in gleicher Höhe enteignet.
Dipl.-Betriebswirt (BA) Stefan Albers




