24.8.2006 – Als qualifizierter Berater - ob Makler oder Honorarberater - kommt man um die Würdigung rechtlicher Aspekte bei allen Finanzangelegenheiten nicht umhin. Zweifelsohne hat diese Beratung einen anderen Umfang, als die rechtliche Vertretung vor Gericht.
Dass letztere Anwälten vorbehalten bleiben soll, die allgemeine Rechtsberatung dagegen nun erlaubt, halte ich für eine überfällige und sinnvolle Anpassung der Rechtslage an die Praxis. Bisher war die rechtliche Beratung zwar als „Nebenleistung" der Vermittlung z.B. von Versicherungen erlaubt, bei Honorarberatung stand man dagegen stets mit einem Bein außerhalb der Legalität.
Ich denke, dass das Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahre 1935, das bekanntlich politische Ziele der NS-Machthaber zum Ausschluss von Juden aus der Beratungspraxis zum Ziel hatte, ein alter Zopf ist, der schon lange abgeschnitten gehörte.
Nicht wenige wirtschaftlich erfolgsarme Anwälte - deren es angesichts des ungebrochene Zustroms an beziehungsweise von den juristischen Fakultäten zur Genüge gibt - mahnen beispielsweise intensiv alle Berater ab, die Fördermittelberatung anbieten.
Das ist unhaltbar, denn auch wenn Förderkredite und Bürgschaften der öffentlichen Hand juristische Elemente enthalten, ist die Beratung dazu doch im Kern wirtschaftlicher Natur und von daher unser Metier.
Die Herren Anwälte sollten daher damit aufhören, ihren geschützten Bereich zu eng zu fassen und mit Wettbewerb zu leben lernen. Vor Gericht haben sie nach wie vor richtigerweise ein eigenes Spielfeld.
Yan C. Steinschen
zum Artikel: „Wann Vermittler rechtsberaten dürfen”.




