6.3.2024 – Zulagen sind keine Beiträge im Sinne des EStG, aber sie sind Beiträge im Sinne des AltZertG. Sie werden zwar nicht vom Kunden, sondern von der ZfA gezahlt, dies aber auf Grundlage des Zulageanspruchs des Kunden.
Nimmt man Zulagen bei einer Renditeberechnung zu den Einzahlungen hinzu, erhält man entsprechende Kennzeichen für die Leistungsfähigkeit des Produktes vor Steuern. Verschiedene Riester-Produkte können so miteinander verglichen werden. Auch ein solcher Vergleich mit anderen steuerlich geförderten und nicht geförderten Produktarten vor Steuern ist möglich.
Die Steuerbetrachtung der verschiedenen Produktarten (Riester, Basis, bAV und pAV) kann dann vorab (oder danach) separat vorgenommen werden. Auf diese Weise lassen sich sowohl die Produktart beziehungsweise die steuerliche Förderung als auch das konkrete Produkt (und der Anbieter) zielgerichtet auswählen.
Die Zulagen bei einer Rendite- beziehungsweis Effektivkostenberechnung von den Einzahlungen zu exkludieren, lässt es ebenfalls zu, die verschiedenen Riester-Produkte zu vergleichen. Ein aussagefähiger Vergleich mit anderen steuerlich geförderten und nicht geförderten Produktarten ist dann aber nicht möglich; die aufgrund der Zulage erhöhte Steuerbelastung in der Auszahlungsphase bei Riester bleibt unberücksichtigt (zum Beispiel bei einem Vergleich Riester / pAV).
Eine End-to-End Renditeberechnung auf Basis der Netto-Einzahlungen und Netto-Auszahlungen verschiedener Produktearten wäre noch interessant
Jörg Roosen
zum Leserbrief: „Zulagen genau wie einen Betrag des Kunden behandelt?”.




