31.10.2002 – Zweifel an den Berechnungen des Versicherers und an der Beratungsleistung des Vermittlers tauchen beim Kunden spätestens dann auf, wenn die prognostizierte Ablaufleistung nicht erreicht wird. In vielen Fällen wird sogar die noch in 2000 prognostizierte Ablaufleistung bei heute auslaufenden Verträgen deutlich unterschritten.
Betroffen sind neben den Immobilienfinanzierungen besonders auch Rückdeckungsversicherungen für Versorgungsverpflichtungen. Abgesehen von möglichen Beratungsfehlern kann auch die Berechnung des Versicherers gerichtlich überprüft werden.
Insbesondere dem Gesichtspunkt der gesetzlich vorgeschriebenen Gleichbehandlung sowie allgemein vertragsrechtlichen Grundsätzen (Treu und Glauben) kommen dabei Bedeutung zu. Ein Kritikpunkt wird hierbei eine ggf. ungleichmäßige Verminderung der Überschussbeteiligung ablaufender Verträge und neuer Verträge sein.
Denn gerade die Schlussüberschussanteile stehen bis zuletzt unter einem starken Risiko der Verminderung. Problematisch ist dabei, wenn sie ggf. unverhältnismäßig stark vermindert werden, um für weiter laufende und insbesondere neue Verträge noch eine höhere Überschussbeteiligung ausweisen zu können.
Diese Vermutung könnte nahe liegen, da die laufende Überschussbeteiligung für neue Verträge werbewirksam für entsprechend hohe Prognosen der Ablaufleistungen verwendet wird. Aufgrund der Komplexität der Materie wird zur gerichtlichen Überprüfung der Überschussermittlung in der Regel ein Sachverständigengutachten anzufordern sein, ohne das die erforderliche Transparenz nicht zu erreichen ist.
Peter Schramm




