2.6.2026 – § 9 Absatz 1 c) der Verfahrensordnung des Ombudsmanns sagt, wenn „eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist, kann der Ombudsmann die Durchführung oder Fortführung des Verfahrens ablehnen.“ Er muss die Bearbeitung also nicht, wie behauptet stets dann ablehnen. Er muss vielmehr wegen des „kann“ eine Ermessensentscheidung dazu treffen, ob er die Bearbeitung ablehnt oder weiterführt, und diese Entscheidung auch geeignet begründen.
Dazu sieht § 9 Absatz 2 sogar ausdrücklich vor: „Liegt die Voraussetzung nach Absatz 1 vor und erscheint es nach den Gesamtumständen sachgerecht, den Verfahrensbeteiligten einen Vorschlag zur gütlichen Einigung zu unterbreiten, kann der Ombudsmann unter Nennung seiner ihn leitenden Gründe damit das Verfahren beenden.“ Auch das muss er also prüfen und eine begründete Ermessensentscheidung auch dazu treffen, ob er diese Kann-Möglichkeit nutzt.
Wenn der Ombudsmann eine Kann-Bestimmung in eine Muss-Bestimmung uminterpretiert oder meint, er könne ganz ohne Prüfung und Begründung dies „willkürlich“ ablehnen oder im Hinblick auf Absatz 2 gar nicht erst in Betracht ziehen, muss gefragt werden, wie der Ombudsmann ähnliche Kann-Regelungen in Versicherungsbedingungen versteht. Er muss sich auch an seinem Verständnis und am Umgang mit seiner eigenen Verfahrensordnung messen lassen.
Peter Schramm
zum Leserbrief: Aktuelles Erlebnis mit der Versicherungsombudsfrau




