13.1.2003 – Die maximale Obergrenze für Entgeltumwandlung beträgt nicht maximal 75 Prozent des individuellen Bruttos, sondern (Vereinfachungsregelung) es können maximal 30 Prozent des Bruttos für Altersversorgung (Entgeltumwandlung plus GR-V-Beiträge) umgewandelt werden.
Dies wurde hier verwechselt mit der Grundregel zur Angemessenheit der Versorgung: „ Ansprüche aus GRV + BAV dürfen maximal 75 Prozent des Entgeltes ausmachen.
Dr. Henriette Meissner




