Man ist als Ehrlicher oftmals der Dumme

26.8.2004 – Natürlich ist es richtig, alle Antragsfragen korrekt zu beantworten. Dennoch ist es sehr deprimierend, wenn man sich vor Augen führt, wie mit der Ehrlichkeit seitens der Versicherer umgegangen wird:  „Jede noch so geringe Vorerkrankung wird mittlerweile pauschal mit einem weitreichenden Ausschluss quittiert, und zwar ohne zeitliche Beschränkung“.

Bei uns liegt die Quote der "normal" angenommenen Anträge mittlerweile bei nur noch 28 Prozent! Wenn man sich den skizzierten Fall vor Augen führt, fühlt man sich als Leser zunächst bestätigt, dass man beim Antrag absolut korrekt vorgehen sollte.

Aber was wäre denn passiert, wenn der Kunde sein Rückenleiden angegeben hätte? Er hätte einen WS-Ausschluß bekommen und wäre so ebenfalls leistungsfrei bei seiner Berufsunfähigkeit geblieben.

Schön fände ich es, wenn Sie mal folgendes beleuchten: „Dass der betreffende Kunde mit Hexenschuss und allgemeinen Rückenleiden innerhalb der ersten fünf Jahreberufsunfähig wird, ist relativ unwahrscheinlich, viel wahrscheinlicher ist es, dass diese Leiden zu Spätfolgen führen und die Berufsunfähigkeit vielleicht nach fünfzehn Jahren eintritt“.

Der Kunde hätte hier seine Leistung anstandslos bekommen, die Versicherer werben ja sogar damit, nach fünf Jahren auf ihr Rücktrittsrecht zu verzichten, und arglistige Täuschung kann man dem Kunden nach fünfzehn Jahren ohnehin nicht mehr nachweisen.

Wäre er aber ehrlich geblieben, hätte sich die Versicherung auf die Ausschlussklausel berufen. Somit ergibt sich folgendes skurriles Bild: „Bei leichten bis mäßigen Leiden (wie z. B. Rückenverspannungen, die mit Massagen behandelt wurden und/oder Hexenschuss) wird bereits durchweg eine Ausschlussklausel verhängt“.

Der Kunde bekommt also nie eine Leistung, wenn er ein WS-Leiden bekommt (außer bei Unfällen). Lügt er hingegen, bekommt er nur dann keine Leistung, wenn dieses Leiden in den ersten fünf Jahren nach Vertragsabschluß eintritt.

Diese Wahrscheinlichkeit liegt aber gerade mal bei fünf Prozent, wenn man einen Versicherungskunden mit einem Alter von bis zu fünfunddreißig Jahren unterstellt.

Sämtliche medizinischen Abteilungen der Versicherer, die ich auf diese Punkte angesprochen habe mussten mir diesbezüglich Recht geben.

Karsten Schiefelbein

schiefelbein@creativa.de

zum Artikel: „Ausschlussklausel für Wirbelsäulensyndrom”.

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