12.10.2026 – Die erste Kammer des Landgericht Mönchengladbach hat ein seltsames Verständnis des § 192 Absatz 5 VVG. Dieser sagt: „Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.
Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.“
In ihrem Urteil versteht die Kammer nun den Begriff „vereinbartes Krankentagegeld“ ausdrücklich so, dass sich dies ausschließlich auf die vereinbarte Höhe bezieht, nicht aber auf die vereinbarte Karenzzeit. Dies folgert die Kammer daraus, dass die Üblichkeit von Karenzzeiten dem Gesetzgeber bekannt ist und er sie daher in § 192 VVG ausdrücklich genannt haben müsste, wenn er sie beim Begriff „vereinbartes Krankentagegeld“ auch gemeint hätte. Damit verstoße eine Regelung zur Karenzzeit in Tarifbedingungen gegen § 192 Absatz 5 VVG und sei mithin unwirksam, anders als zur Höhe.
Wäre das so, dann würde aus den der Regelung wegen Mutterschutzfristen genau entsprechenden Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall in § 192 Absatz 5 VVG ebenso folgen müssen, dass das der Höhe nach vereinbarte Krankentagegeld bei Selbstständigen vom ersten Tag an ohne die − ja, auch hier dann unwirksam − vereinbarte Karenzzeit zu zahlen sei.
Selbstständige können ja nun beim Landgericht Mönchengladbach auf Krankentagegeld ohne Karenzzeit − ab dem ersten Tag − klagen und dann sehen, ob die Kammer bei ihrer seltsamen Logik bleibt oder zu einer besseren Besinnung kommt.
Peter Schramm
zum Artikel: Krankentagegeld: Gericht erklärt Karenzzeit für unwirksam




