27.7.2011 – Bei Ausländern als Vermittler „klischeehaft” zu prüfen, ob diese neben der Kfz-Versicherung wohl auch weitere Versicherungen abschließen werden, bei anderen Personen aber bei Vermittlung der Kfz-Police diese Überlegung gar nicht anzustellen, ist ebenfalls nach dem Aufsichtsrundschreiben R6/95 vom 5. Oktober 1995 eindeutig „willkürlich, für den Ausländer diskriminierend und daher ein Mißstand im Sinne von § 81 Abs. 2 VAG.”
Zwar richtet sich dieses gesetzliche Verbot der Ausländer-Diskriminierung nur aufsichtsrechtlich an die Versicherer, die solche Annahmerichtlinien nicht verwenden dürfen.
Doch muss sich auch jeder Vermittler fragen lassen, wie solches Verhalten moralisch zu werten ist. Es gibt für Ausländer-Diskriminierung keinerlei – auch keine wirtschaftliche – Rechtfertigung.
Dies gilt auch dann, wenn sie subtil erfolgt, indem der Versicherer die Diskriminierung dem „Gespür des Vermittlers” überlässt, selbst wenn das nicht ungesetzlich wäre. Erst recht natürlich, wenn der Versicherer bei den Vermittlern in Schulungen oder gar per Anweisungen oder Annahmerichtlinien darauf hinwirkt.
Zu wünschen wäre sogar, dass die Versicherer ihre Vermittler aktiv schulen, um jede Form von Ausländer-Diskriminierung zu unterbinden, und bekanntgewordene Fälle bei Vermittlern als unerwünschtes Verhalten verfolgen.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Auf Gespür des Vermittlers vertrauen”.




