27.8.2026 – Der Wohnungseigentümer kann die Instandsetzungen wegen des Wasserschadens an seinem Sondereigentum auch selbst beauftragen und dann die Rechnungen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beziehungsweise dem von dieser beauftragten Verwalter einreichen. Dieser reicht sie dann beim Versicherer ein. So ist es ja auch für einen Teil der Schäden hier bereits erfolgt, für die der Wohnungseigentümer von der WEG bereits eine Zahlung erhalten hat.
Das Landgericht schreibt dazu: „Hat doch die Hausverwaltung offensichtlich die Schadensregulierung der betroffenen Wohnungen der WEG gegenüber der Beklagten durchgeführt [...] Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Hausverwaltung als Vertreterin der WEG die Schadensregulierung der Schäden des Klägers verweigert oder anderweitig behindert hätte. Es ist dem Kläger daher zuzumuten, der WEG als Versicherungsnehmerin die Geltendmachung der noch ausstehenden Forderungen des Klägers gegenüber der Beklagten zu überlassen. Es ist auch nicht von Klägerseite vorgetragen oder ersichtlich, dass die WEG diese Forderungen nicht geltend machen wird.“
Sollte die WEG beziehungsweise der Verwalter sich aber dann weigern, kann der Sondereigentümer dazu einern Beschluss der WEG beantragen und bei Nichtzustandekommen diesen gerichtlich ersetzen lassen. Oder gegen die WEG auf Schadenersatz klagen, die dann zahlt und den Verwalter danach in Regress nehmen wird.
Da Wasserrohre, Wände und Decken beziehungsweise Böden ganz oder teilweise gar nicht zum Sondereigentum, sondern zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist eine einheitliche Regulierung und Geltendmachung von Wasserschäden durch die WEG über deren Verwalter stets sinnvoll. Ganz alleine durch den Eigentümer können dort versicherte Wasserschäden über seine Hausratversicherung geltend gemacht werden.
Peter Schramm
zum Leserbrief: Bemerkenswert, dass Versicherer mit solchen Klauseln bereits für den Streitfall vorsorgen




