In der Vergangenheit war die Transparenz durchaus Thema

3.6.2026 – Die Vorschrift setzt auch voraus, dass die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde. In der Vergangenheit war die Transparenz außerdem durchaus Thema. Beispielhaft dazu Jahresbericht 2014, Seite 76.

Dort wurde im Zusammenhang mit einer AKB-Regelung ausdrücklich ausgeführt: „Ohne eine solche Klarstellung habe ich Bedenken hinsichtlich der Transparenz dieser Regelung.“

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: Ombudsmann muss sich am Umgang mit seiner eigenen Verfahrensordnung messen lassen

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