Im Rahmen der Gesetze ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers weitgehend

13.12.2021 – Gegenüber abhängig Beschäftigten hat der Arbeitgeber aus guten Gründen ein umfasssendes Weisungsrecht, wie dieser seine Arbeitsverpflichtung zu erbringen hat. Wenn der Arbeitgeber – wie hier anzunehmen – nichts Unrechtmäßiges verlangt hat, dann darf ein abhängig Beschäftigter nicht einfach aufgrund eigener davon abweichender Ansichten seine Arbeitsleistung verweigern.

Präsenztermine nach einzuhaltenden Regeln sind meist erlaubt. Selbstverständlich ist ein Arbeitnehmer auch Risiken ausgesetzt – das muss er aber hinnehmen. So auf dem Arbeitsweg, im Straßenverkehr oder auf zugigen Bahngleisen und in vollen Zügen.

Dort, wo die Regierung etwa zeitweise die Schließung von Versicherungsagenturen oder bestimmte Regeln für den Geschäftsbetrieb explizit vorschreibt, müssen sich selbstverständlich alle daran halten. Die Regeln sollen aber ganz bewusst nicht jedes Risko für den Einzelnen vermeiden, sondern lediglich so reduzieren, dass durch die Ansteckungsrate das Gesundheitssystem nicht zusammenbricht und die Intensivstationen nicht überlastet werden.

Die normale Wirtschaft soll aber dabei so wenig wie möglich geschädigt werden – mit großem der Regierung anzuerkennenden Augenmaß. Gesetzwidriges Verhalten kann der Arbeitgeber nicht verlangen. Im Rahmen der Gesetze aber ist sein Weisungsrecht weitgehend. Wenn auch ein Schweizer Offiziersanwärter die Frage, wann denn ein Soldat einen Befehl verweigern darf, so beantwortete: „Wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht!”

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Umgekehrter Fall: Kündigung wegen Einhalten der Regeln”.

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