4.6.2026 – Nach meiner Wahrnehmung verlaufen viele Ombudsverfahren nicht ergebnisoffen. Häufig entsteht der Eindruck, dass nicht geprüft wird, ob die Entscheidung des Versicherers richtig ist, sondern ob sie sich noch als vertretbar darstellen lässt.
Dies zeigt sich in Formulierungen, wonach eine Rechtsfrage „nicht abschließend geklärt“ sei oder es „nicht ungewöhnlich“, „nicht unüblich“ oder „nachvollziehbar“ sei, wenn ein Versicherer eine bestimmte Auffassung vertritt.
Solche Aussagen beantworten jedoch nicht die eigentliche Frage des Versicherungsnehmers, nämlich ob sein Anspruch besteht. Stattdessen wird erläutert, weshalb auch die gegenteilige Auffassung des Versicherers vertretbar sein könnte.
Dabei tritt die gesetzliche Verpflichtung des Versicherers aus § 1a VVG, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln, weitgehend in den Hintergrund. Für den Versicherungsnehmer entsteht dadurch der Eindruck, dass die Beschwerde nicht neutral geprüft, sondern die Regulierungsentscheidung des Versicherers nachträglich gerechtfertigt wird.
Erwin Daffner
zum Leserbrief: Fraglich, ob eine wirklich unabhängige Beschwerdebearbeitung möglich ist




