19.11.2003 – Nur eines: „Es gilt weder das Prinzip des freien Wettbewerbs hinsichtlich der Bewerbung um die Durchführung der bAV im öffentlichen Dienst an sich (diese Wettbewerbsverzerrung ist man aufgrund der sogenannten „Selbsthilfeeinrichtungen" des öffentlichen Dienstes – zum Beispiel Debeka - aber bereits gewohnt...), noch gilt das viel beschworene Günstigkeitsprinzip des Tarifvertragrechts für die Angestellten überhaupt“.
Begünstigt wird allenfalls der Kungel im öffentlichen und halböffentlichen Sektor...
Auch für die Arbeitgeber stellen sich bei unzureichender Beratung für deren Angestellte samt lediglichem Produktverkauf aus einer nicht neutralen/ unabhängigen Vermittlerhand haftungsrechtliche Fragen.
Die ver.di-Fürsten sollten wesentlich mehr Zeit darauf verwenden, ihren Laden wirtschaftlich zu halten und den Rest dem freiem Markt überlassen!
Christian Kramer
zum Leserbrief: „Was sagt Brüssel dazu“?




