13.1.2005 – Die zukünftige Steigerung der zunehmenden Lebenserwartung kann nur geschätzt werden. Solange die Kapitalerträge noch hoch waren, konnte der Versicherer, nachdem die Kunden daran mit dem gesetzlichen Mindestsatz von neunzig Prozent beteiligt waren, noch ausreichende eigene Erträge darstellen.
Bei den Risikogewinnen - und Risikoverlusten - gibt es aber eine solche gesetzliche Mindestquote der Beteiligung der Versicherungsnehmer nicht. Dass hier freiwillig in der Rentenversicherung eine Gewinnbeteiligung gewährt würde, ist mir bislang nicht bekannt.
Daher ist es für Versicherungsunternehmen interessant, hier ausreichende Erträge zu generieren, indem z. B. die Sterbetafeln sehr vorsichtig kalkuliert werden. Dies ist bei den neuen Sterbetafeln 2004 R für Bestandskunden - die noch mit alten Sterbetafeln geworben wurden - der Fall.
Die nun einzuführenden neuen Sterbetafeln für diese Altkunden rechnen mit deutlich geringerer als der im Mittel eigentlich erwarteten Sterblichkeit. Dies wirkt sich so aus, dass in der überwiegenden Zahl der Bilanzjahre voraussichtlich ein Gewinn entsteht, selten auch einmal ein Verlust.
Dies führt dazu, dass die Altkunden zunächst einmal zwar mit neunzig Prozent an den Kapitalerträgen beteiligt werden, so wie es das Gesetz verlangt. Dann aber werden diese Überschüsse zu einem großen Teil gleich wieder - weiter nur für den Versicherungsnehmer - verwendet, um die fehlenden Deckungsrückstellungen für Rentenzahlungen entsprechend der nun gestiegenen - neu kalkulierten - Lebenserwartung nachzufinanzieren.
Weil dann aber infolge der vorsichtigen Kalkulation und eingerechneten Sicherheiten dieser neuen Sterbetafeln zu erwarten ist, dass diese Versicherten doch nicht so lange leben wie neu berechnet, entstehen aus diesen zusätzlich gebildeten Deckungsrückstellungen Risikogewinne, die das Versicherungsunternehmen nun nach dem Gesetz nicht mehr mit dem Versicherungsnehmer teilen müssen.
Die gesamte Deckungsrückstellung für jeden Kunden, der über die nach den neuen Sterbetafeln vorsichtig - also niedrig - angesetzten Sterbefälle hinaus sterben, kann nach dem Gesetz vom Versicherer zu hundert Prozent als Gewinn vereinnahmt werden.
Auf diese Weise finden dann auch Teile der Kapitalerträge, die gesetzlich zunächst dem Versicherungsnehmer zustanden, über die mehr als nur im Mittel unbedingt notwendige Nachfinanzierung der gestiegenen Lebenserwartung doch noch ihren Weg zu den Unternehmensgewinnen.
Peter Schramm
zum Artikel: „Erste Auswirkungen neuer Sterbetafeln“




