12.3.2003 – Auf einen wichtigen Leistungsaspekt privater Auslandsreisekrankenversicherungen vergaß der Autor hinzuweisen. Nicht nur die Länge der möglichen Reisedauer ist bedeutsam, sondern wie lange der Versicherer leistet, wenn die versicherte Person transportunfähig ist.
So schreibt zum Beispiel die AXA in Ihren Bedingungen: „Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt (max. zweiundvierzig Tage nach Reisebeginn) aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, längstens um vier Wochen“.
Andere Versicherer wie die Universa gewähren hier eine Nachversicherungsfrist von drei Monaten.
Ideal die DBV-Winterthur: „Für leistungspflichtige Versicherungsfälle im Ausland verlängert sich der Versicherungsschutz bei nachgewiesener Transportunfähigkeit bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit beziehungsweise der Beendigung eines unmittelbar anschließenden Rücktransports“.
Wer die Staatsbürgerschaft des Landes besitzt, in das er von der Bundesrepublik Deutschland reist, sollte die Versicherungsbedingungen ebenfalls genau studieren. Auch hier versagen viele Versicherer den Versicherungsschutz.
Frauen sollten die Leistungen auch hinsichtlich der Bereiche Schwangerschaft und Fehlgeburt untersuchen. Der Teufel steckt wie immer im Detail. Unserer Kenntnis nach erfüllt derzeit kein Produkt alle möglichen Anforderungen.
Ulrich Stöckl
fairsicherungsladen-OS@t-online.de




