25.4.2007 – Prof. Schwintowski plädiert schon richtig für das Abschneiden dieses „alten Zopfes des deutschen Versicherungsrechts". Jetzt, wo sich alles vom Vermittlerrecht, Vermittlerordnung bis zum neuen VVG in einer grundlegenden Neuordnung befindet, sollte auch die Provisionsfrage bei den gebundenen Vermittlern rechtlich und sachlich neu geordnet werden.
Rechtlich ist diese Doppelseitigkeit für den Makler schon immer ein „Schlittschuhlauf" zwischen Kundenvertretung und Provisionserlangung beim Versicherer gewesen.
Richtig wäre, dass der Kunde seinen gewünschten Aufwand für Vermittlungs- und Betreuungsberatung (inklusive Vertretung in Schadensfällen gegenüber dem Versicherer) bezahlt. Mancher Kunde würde dann auch sorgsamer mit der Zeit seines Maklers umgehen, was er ansonsten bei seinem Anwalt und seinem Steuerberater schon längst praktiziert.
Natürlich wäre es trotzdem richtig, wenn auch der Versicherer dem Makler eine Vertragsvermittlungsentlohnung zahlt und auch den Aufwand für die Aufnahme von Schäden beispielsweise entlohnt, wenn er diese nicht durch seine eigenen Angestellten bearbeiten lassen kann oder will.
Da aber Versicherungsprodukte für den Verbraucher überschaubar und vergleichbar kalkuliert werden müssen, unabhängig davon, ob privat oder gewerblich, muss der Vermittlungs- und Beratungsaufwand für den gebundenen Vermittler ebenso berechnet werden. Ob sich dann allerdings nicht manches, gerade vermittlungsintensives, Versicherungsprodukt für den Kunden objektiv verteuert, muss man abwarten.
Dr. Holger Hecht, alpha-Assekuranzmakler
zum Artikel: „Wird der Makler zum Honorarberater?”.




