23.4.2026 – Ein Geschädigter, der unreparierte Vorschäden verschweigt, begeht auch einen Betrug und bei Gericht einen Prozessbetrug, womit er sich nach § 263 StGB strafbar macht (Landgericht Aachen, Urteil vom 24.7.2015, Az. 8 O 334/13). Bereits der Versuch ist strafbar.
Ein Kfz-Gutachter macht sich wegen Beihilfe zum (ggf. versuchten) Betrug strafbar, wenn er wissentlich Vorschäden ignoriert oder Schäden in das Gutachten aufnimmt, die ersichtlich nicht vom aktuellen Unfall stammen können. Ist der begutachtete Schaden gar nicht mit dem behaupteten Unfallgeschehen vereinbar, stellt sich die Frage, ob der Gutachter das schlicht übersehen haben kann oder bewusst weggeschaut und „mitgemacht“ hat.
Das Verschweigen des Vorschadens durch den Geschädigten entschuldigt den Kfz-Gutachter noch nicht. Nur wenn er keinerlei Kenntnis von einer möglichen Täuschung hatte – etwa, wenn der Kunde ihm eine falsche Darstellung gab, die er mangels offensichtlicher Widersprüche glaubte oder er den vorhandenen Vorschaden nicht erkennen konnte und daher keinen Grund zur Skepsis hatte –, kann der Beihilfevorwurf entfallen.
Wenn der Kunde den Fehler nicht bemerkt und selbst sich daher nicht des Betrugs strafbar macht, kann der Kfz-Gutachter selbst der Betrüger sein. Dies auch ohnehin hinsichtlich seiner Gutachtenkosten, wenn diese sich wie üblich nach der Schadenhöhe richten.
Peter Schramm
zum Artikel: Wann ein Kfz-Versicherer für ein fehlerhaftes Gutachten zahlen muss




