25.5.2016 – Meines Erachtens wurde die Zahl der zulässigen Beschwerden falsch interpretiert. Denn eine Beschwerde gegen ein Versicherungs-Unternehmen ist auch dann unzulässig, wenn „wenn Beschwerdeführer sich zuerst an den Ombudsmann wenden und nicht vorher die Entscheidung bei dem betroffenen Versicherungs-Unternehmen beanstandet haben”.
Das bedeutet, dass alle Beschwerden, die sich auf die Untätigkeit des Versicherers beziehen, (zunächst) unzulässig sind. Ich bin schon überrascht, dass ein Verbraucherschützer möglicherweise eigentlich berechtigte Beschwerden eines Verbrauchers über eine schleppende Schadenregulierung eines Versicherers als „unzulässig” bezeichnet.
Erwin Daffner
zum Artikel: „Die Sparten mit den meisten Ombudsmann-Beschwerden”.




