Bemerkenswert, dass Versicherer mit solchen Klauseln bereits für den Streitfall vorsorgen

27.8.2026 – Die Aussage, „laut den von der Verwalterin vereinbarten Versicherungsbedingungen steht dem Versicherten die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht zu“, vermittelt einen falschen Eindruck. Es handelt sich nicht um eine individuell ausgehandelte Regelung, sondern um eine Klausel, wie sie in Gebäudeversicherungsbedingungen regelmäßig enthalten ist.

Sie berücksichtigt allerdings die tatsächlichen Verhältnisse nur unzureichend. Die Hausverwaltung ist grundsätzlich für das Gemeinschaftseigentum zuständig. Für sein Sondereigentum ist dagegen der jeweilige Eigentümer selbst verantwortlich und trägt dort auch die unmittelbaren Folgen eines Schadens.

Eine Schadenregulierung wird nicht einfacher, wenn alles ausschließlich über die Hausverwaltung laufen muss. Der geschädigte Eigentümer lässt sich praktisch nicht ausblenden: Er muss den Zugang ermöglichen, kann Auskunft über die Schäden geben und muss etwa neuen Bodenbelag oder Fliesen auswählen.

Besonders problematisch wird es bei der Beauftragung der Reparaturen. Beauftragt allein die Hausverwaltung Arbeiten am Sondereigentum, stellt sich die Frage, wie der Eigentümer später Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Handwerker geltend machen soll, wenn er selbst gar nicht Auftraggeber ist.

Bemerkenswert ist zudem, dass Versicherer mit solchen Klauseln bereits für den Streitfall vorsorgen – und dies von der Rechtsprechung gebilligt wird. Dabei sollte ein Streit doch die Ausnahme sein. Eine sachgerechte Schadenregulierung müsste vielmehr den unmittelbar betroffenen Sondereigentümer einbeziehen, statt ihn formal von der Wahrnehmung der Versicherungsrechte auszuschließen.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: Wohngebäude: Wer bei einer Eigentümergemeinschaft die Vertragsrechte ausüben darf

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